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Falle sie mit denjenigen belastet werden, welche die Zollgesetze der betreffenden
bänder auferlegen.
Artikel 18.
Wenn im Kriegsfall und zum Schutze ernstlich bedrohter Staatsinteressen
ein Embargo oder die allgemeine Schließung der Häfen von Seiten eines der
vertragenden Theile unerläßlich werden sollte, ist verabredet, daß, falls das
Embargo oder die Schließung der Häfen nicht über sechs Tage dauert, die
durch diese Maßregel betroffenen Handelschiffe keine Entschädigung für Liegetage
oder für die durch dieselbe veranlaßte Benachtheiligung ihrer Interessen fordern
sollen; wenn aber der Aufenthalt oder die Schließung mehr als sechs, jedoch
nicht über zwölf Tage dauern sollte, soll die Regierung, welche das Embargo
oder die Schließung der Häfen angeordnet haben sollte, verpflichtet sein, den
Führern der zurückgehallenen Schiffe alc gänzliche Entschädigung den Berrag
der Ausgaben für Lohn und Unterhaltung ihrer Mannschaften und Passagiere
während der Zeit ihres Aufenthalts vom slebenten Tage ab zu erstatten; und
wenn ganz besonders schwierige Umstände die Verlängerung des Embargo oder
der Schliefung über die Dauer von zwölf Tagen hinaus erfordern sollten, soll
das diese Maßregel anordnende Gouvernement verpflichtet sein, die zurückgehafte-
nen Schiffe für die in Folge des Embargo oder der Schließung der Häfen
durh ar zwangsweise Zurückhaltung erlittenen Verlusie und Nachtheile zu ent-
schäd
ngteichen ist verabredet, daß, salls das Eigenthum eines Unterkhanen
oder Bürgers eines der vertragenden Theile, der sich in den Gebieten des ande-
ren aufhält, von den gesetzlichen Behörden dieses camie für Zwecke des öffent-
lichen Interesses weggenommen, gebraucht oder verleht werden sollte, dem Heirn
dieses Eigenthums Seitens der Regierung des Landes, in welchem die Maß-
regel eintritt, volle Entschädigung oder Vergütung gezahlt werden soll. Und
-Ealls der Betrag solcher Entschädigungen nicht gütlich vereinbart werden kann,
soll die Entscheidung darüber Schiedorichtern anheimgegeben werden, deren einer
von der Regierung, welche da# Embargo oder die Maßregel, woraus die For-
derung entsprang, angeordnet hat, der andere von dem diplomatischen Agenten
und in dessen Abwesenheit von dem General-Consul der Nation, welcher das
zurückgehaltene Schiff oder der benachtheiligte Eigenthümer angehört, ernannt
werden soll. enn die ernannten Schiedsrichter nicht einig werden können,
soll die endliche Entscheidung ohne weitere Berufung der Regierung einer drit-
ten befreundeten Macht übertragen werden.