Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Falle sie mit denjenigen belastet werden, welche die Zollgesetze der betreffenden 
bänder auferlegen. 
Artikel 18. 
Wenn im Kriegsfall und zum Schutze ernstlich bedrohter Staatsinteressen 
ein Embargo oder die allgemeine Schließung der Häfen von Seiten eines der 
vertragenden Theile unerläßlich werden sollte, ist verabredet, daß, falls das 
Embargo oder die Schließung der Häfen nicht über sechs Tage dauert, die 
durch diese Maßregel betroffenen Handelschiffe keine Entschädigung für Liegetage 
oder für die durch dieselbe veranlaßte Benachtheiligung ihrer Interessen fordern 
sollen; wenn aber der Aufenthalt oder die Schließung mehr als sechs, jedoch 
nicht über zwölf Tage dauern sollte, soll die Regierung, welche das Embargo 
oder die Schließung der Häfen angeordnet haben sollte, verpflichtet sein, den 
Führern der zurückgehallenen Schiffe alc gänzliche Entschädigung den Berrag 
der Ausgaben für Lohn und Unterhaltung ihrer Mannschaften und Passagiere 
während der Zeit ihres Aufenthalts vom slebenten Tage ab zu erstatten; und 
wenn ganz besonders schwierige Umstände die Verlängerung des Embargo oder 
der Schliefung über die Dauer von zwölf Tagen hinaus erfordern sollten, soll 
das diese Maßregel anordnende Gouvernement verpflichtet sein, die zurückgehafte- 
nen Schiffe für die in Folge des Embargo oder der Schließung der Häfen 
durh ar zwangsweise Zurückhaltung erlittenen Verlusie und Nachtheile zu ent- 
schäd 
ngteichen ist verabredet, daß, salls das Eigenthum eines Unterkhanen 
oder Bürgers eines der vertragenden Theile, der sich in den Gebieten des ande- 
ren aufhält, von den gesetzlichen Behörden dieses camie für Zwecke des öffent- 
lichen Interesses weggenommen, gebraucht oder verleht werden sollte, dem Heirn 
dieses Eigenthums Seitens der Regierung des Landes, in welchem die Maß- 
regel eintritt, volle Entschädigung oder Vergütung gezahlt werden soll. Und 
-Ealls der Betrag solcher Entschädigungen nicht gütlich vereinbart werden kann, 
soll die Entscheidung darüber Schiedorichtern anheimgegeben werden, deren einer 
von der Regierung, welche da# Embargo oder die Maßregel, woraus die For- 
derung entsprang, angeordnet hat, der andere von dem diplomatischen Agenten 
und in dessen Abwesenheit von dem General-Consul der Nation, welcher das 
zurückgehaltene Schiff oder der benachtheiligte Eigenthümer angehört, ernannt 
werden soll. enn die ernannten Schiedsrichter nicht einig werden können, 
soll die endliche Entscheidung ohne weitere Berufung der Regierung einer drit- 
ten befreundeten Macht übertragen werden.
	        
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