Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Artikel 19. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Datum des Austausches der R 
sicationen an in Kraft und dauert bis zum 31. December 1865; derselbe — 
aber auch nach Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit bleiben, wenn keiner der 
vertragenden Theile dem anderen zwölf Monate vorher seinen Wunsch angekun- 
digt hat, den gedachten Vertrag aufhören zu lassen. Derselbe Termin soll 
hwischen der Aufkündigung und dem Erlöschen des Vertrages liegen, wenn diese 
Kündigung zu irgend einer Zeit nach dem 31. December 1865 erfolgt. 
Nach erfolgter Anzeige des Beschlusses des einen der vertragenden Theile, 
daß der Vertrag aufhören soll und nach Ablauf des Termins von zwölf Mona- 
ten sollen alle in dem gedachten Vertrage enthaltenen Abreden jede Wirkung 
verlieren, mit Ausnahme dersenigen, welche auf die friedlichen und freundschaft- 
lichen Beziehungen der beiden vertragenden Theile und ihrer Unterthanen und 
Burger Bezug haben, welche fortsohren sollen, fur beide Theile verpflichtend 
zu sein. 
Artikel 20. 
Der gegenwärlige Vertrag soll ratifizirt werden, und sollen die Ratisicat 
tionen zu Sanliage binnen achtzehn Monaten, vom Datum desselben ab, oder 
wenn möglich früher auögelauscht werden. 
Zur Urkonde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag 
unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Santiago den ersten Fe- 
bruar im Jahre def Herrn ein Tausend acht Hundert zwei und sechozig. 
Gez.) Carl Ferdinand Levenhagen. 
(#. S.) 
(gez.) Jovino Novoa. 
(L. S.)
	        
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