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8. 1.
Nach dem Tode eines von Unserm Consistorium berufenen oder auf erfolgte
Präsentation beslätigten, in Akeivität oder im — nach Publikation diesed Ge-
sebes eingelretenen — Ruhestande versterbenden Geistlichen, Kirchendieners oder
Schullehrers haben dessen Wittwe, sowie dessen unversorgte eheliche Kinder,
ein jedes bis zum erfüllten 18. Lebensjahre Anspruch auf eine Pension aus dem
zufolge des Gesezes vom 2. April 1860 gebildeten Pensionsfond, nach Maß-
ghabe der folgenden Bestimmungen.
". 2.
Der Hoöchstbetrag der den Hinterlassenen zu gewährenden Pension — die
volle Pension — besteht in dem fünften Theile des Einkommens, welches der
Erblasser während der letzten Zeit seiner vollen Amtsführung aus den Erträg-
nissen der Stelle oder aus öffentlichen Kassen bezogen hat.
Bei der Berechnung wird der zum Zwecke der Erhebung der Einkommen-
steuer ermittelte Betrag des wirklichen Diensteinkommens zu Grunde gelegt.
Besondere dem Verstorbenen bewilligte Remunerationen sind außer Betracht
zu lassen.
. J
Die bisher bestandene Observanz, wonach den Hinterlassenen der Geistlichen
auf deren Ansuchen die Einkünfte der Stelle noch für die Dauer von seche,
Monaten oder darüber belassen wurde (das sogenannte Gnadenhalbjahr), wird
hiermit aufgehoben. Dagegen haben die nach vorliegendem Gesetze penstons-
berechtigten Hinkerlassenen eines Geistlichen, Kirchendieners oder Schullehrers
dessen Diensteinkommen, resp. dessen Ruhegehalt, nach Ablauf des Sterbemonats
noch ein Vierteljahr lang zu beziehen (Gnadenquartal).
g. 4.
Vom Ende dieses Vierteljahres an laͤuft die Pension; sie wird in abgerun ·
deler Summe — d. h. Thalerbruchtheile von ½ und darüber für einen vollen
Thaler, geringere gar nicht gerechnet — und in vierteljährlichen Nachzahlungen
gewährt.