Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Concurriren mehrere solche Kinder mit der Wittwe, so hat diefe, falls aus 
ihrer Ehe mit dem Verstorbenen ein Kind oder mehrere Kinder vorhanden, zwei 
Drititheile und haben die Kinder aus früherer Ehe zusammen ein Dritttheil der 
Pension zu gleicher Theilung zu empfangen. 
Im entgegengesetzten Falle beziehn die Kinder die eine, die Wittwe die 
andere Hälfte der Pension. 
8. 9. 
Erlischt der Pensionsanspruch eines oder mehrerer Hmterlassenen, so sinden 
bezüglich des Betrags und der Vertheilung der Pension an den oder an die 
noch übrigen Bezugöberechtigten wiederum die Bestimmungen der 9. 7 und 8 
Anwendung h. die Pension wird so weit gewährt und so vertheilt, als ob 
die ausgeschiedenen Pensionäre gar nicht vorhonden gewesen. 
* 
C. 10. 
Die Wittwe und Waisen eines Geisllichen, Kirchendieners oder Lehrers, 
welcher erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand heirathet, haben keinen An- 
spruch auf Pension. 
8. 11. 
Wer nur provisorisch ongestellt ist, öberträgt keinen Pensionsanspruch auf 
seine Hinterlassenen, es sei denn, dah er zur provtsorischen Verwaltung einer 
telle aun einer anderen, ihm destultiv ubertragen gewesenen becufen worden 
wäre, welchen Fallo letztere den Maßstab der Pension abgiebt. 
K. 12. 
Wittwen= und Waisenpensionen treten nicht ein und kommen in Wegfan 
für die Wittwe resp. Waise, welche wegen eines Verbrecheno zu Zuchthaus oder 
Arbeilöhauéstrafe rechteékräftig verurtheilt worden. Dagegen bleibt der Lande= 
herrlichen Gnade überlassen, den unschuldigen und dürftigen Wiltwen und Wai- 
sen solcher Geistlichen, Kirchendiener und behrer, welchr ihres Amts entsetzt wor- 
den, einige Unterstützung bis höchsteno zur Hälfte der fonst eintretenden Pension 
zuzusprechen.
	        
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