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g. 13.
Die Pension sowohl als die Erträgnisse des Gnadenquartals sind der
Arrestanlegung oder gerichtlichen Einweisung zum Besten der Gläubiger nicht
unterworfen.
8. 14.
Jeder durch bebenwäriiges Gesetz begründele Pensionsanspruch ist bei Unserm
Gensiioerem anzumelden
Die V#benenn der Behörden sind als officielle anzusehen und folglich
sportelfrei vorzunehmen.
. 15.
Als Beitrag zu dem durch dieses Gesez bedingten Pensionsaufwande hat
von dem Zeitpunkie an, da selbiges in Krafe trikt, jeder von Unserm Consssto-
rium berufene oder vestätigte Geistliche, Kirchendiener oder behrer
a) bei seiner Anstellung ein Prozent von dem Jahreseinkommen der ihm
übertragenen Stelle,
5) - erfolgender Beförderung oder Gehaltserhöhung ein Prozent von
der Summe, um welches sein jährliches Einkommen vermehrt wird,
) außerdem jährlich ein Prozent seines wirklichen Diensteinkommens zum
Pensionsfond zu entrichten.
. 16.
Diese Beiträge werden nach den Ermittelungen föür die zu zahlende Ein-
kommensteuer und zwar von 10 zu 10 Thalern der Dienstbezüge berechnet.
Die 9. 15 unter c. gedachte Adgabe ist in halbjährlichen Raten am
30. Juni und 31. December zu entrichten und, falls der Pflichtige seine Besol-
dung ganz oder theilweise aus öffentlichen Kassen bezicht, von der bekreffenden
Cossenverwaltung innenzubehalten und an den Penssonofond abzuliefern-
Rückständige Beiträge werden nach dem Tode des Verpflichteken an der
Pension abgezogen.