Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 33 — 
g. 13. 
Die Pension sowohl als die Erträgnisse des Gnadenquartals sind der 
Arrestanlegung oder gerichtlichen Einweisung zum Besten der Gläubiger nicht 
unterworfen. 
8. 14. 
Jeder durch bebenwäriiges Gesetz begründele Pensionsanspruch ist bei Unserm 
Gensiioerem anzumelden 
Die V#benenn der Behörden sind als officielle anzusehen und folglich 
sportelfrei vorzunehmen. 
. 15. 
Als Beitrag zu dem durch dieses Gesez bedingten Pensionsaufwande hat 
von dem Zeitpunkie an, da selbiges in Krafe trikt, jeder von Unserm Consssto- 
rium berufene oder vestätigte Geistliche, Kirchendiener oder behrer 
a) bei seiner Anstellung ein Prozent von dem Jahreseinkommen der ihm 
übertragenen Stelle, 
5) - erfolgender Beförderung oder Gehaltserhöhung ein Prozent von 
der Summe, um welches sein jährliches Einkommen vermehrt wird, 
) außerdem jährlich ein Prozent seines wirklichen Diensteinkommens zum 
Pensionsfond zu entrichten. 
. 16. 
Diese Beiträge werden nach den Ermittelungen föür die zu zahlende Ein- 
kommensteuer und zwar von 10 zu 10 Thalern der Dienstbezüge berechnet. 
Die 9. 15 unter c. gedachte Adgabe ist in halbjährlichen Raten am 
30. Juni und 31. December zu entrichten und, falls der Pflichtige seine Besol- 
dung ganz oder theilweise aus öffentlichen Kassen bezicht, von der bekreffenden 
Cossenverwaltung innenzubehalten und an den Penssonofond abzuliefern- 
Rückständige Beiträge werden nach dem Tode des Verpflichteken an der 
Pension abgezogen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.