Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 34 — 
C. 17. 
Die Einkünfte vakanter Stellen, welche vom Begion der Witewen= und 
Waisenpensson bis zur Einföhrung des neuen Geistlichen, Kirchendieners oder 
behrers fällig werden, sind nach Abzug des Aufwands für die während der 
gedachten Zeit statesindende interimistische Verwaltung des Amts zum Pensions= 
kond abzuliefern. 
Wegen der Erhebung dieser Einknfte und deren Controle, sowie wegen 
der Verwerehung der Naturalien ist von Unserm Consiskorlum in sedem einzel- 
nen Falle das Nölhige anzuordnen und, inobesondere die Pforrämter anlangend, 
bei Einföührung des neuen Geistlichen von den hierzu deputirten Consistorial= 
mitgliedern der Betrag jener Einkünfte näher zu erörtern und nach Befinden 
mittelst billigen Abkommens mit der Wittwe oder dem einzuführenden Geistlichen 
festzustellen. 
g. 18. 
Sämmtliche noch im aktiven Dienste stehende Geistliche, Kirchendiener und 
behrer scheiden mit der Publication dieses Gesehes aus der Diener-Wittwen= und 
Waisen-Unterstübungssocietät. Sie werden ihrer Verbindlichkeiten gegen diese 
Anstalt, insbesondere der Verpflichtung zu fernerer Entrichtung von Beiträ- 
gen an die Socielätékasse — unbeschadet der Nachgewährung etwaiger Rück. 
snde — knlhobta und ihren Hinterlassenen steht keinerlei Anspruch an die 
Societä 
naes die Verhöltnisse der durch das Gesey vom 2. April 1360 und durch 
das gegenwaͤrtig Geseh in ihren Grundlagen wesentlich veränderten Diener= 
Wittwen= und Waisen-Unterstühungosocietät, insbesondere über die antheilige 
Ubtrcrung deren Vermögenê an die den neugebildeten Pensionsfond vertretende 
allgemeine Landeskasse und uber Sicherstellung der Ansprüche der in der Societät 
verbleibenden Mitglieder wird durch ein besonderes, mit dem vorliegenden gleich- 
heirig in Kraft tretendes Geseb das Nöthige festgesebt. 
. 19. 
a das gegenwärtige Gesetz sich nicht auf die zur Zeit der Publication 
D 
desselben bereits in Ruhestand gecretenen Geistlichen, Kirchendiener und Lehrer 
erstreckt, so bleibt deren Verhältniß zur gedachten Societät unverändert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.