auch nur Beamte dieser Elasse künftig in die Societät aufzunehmen. Es ver-
bleiben jedoch jetzt nicht blos sämmtliche pensionsberechtigte Relicten verstorbener
Mitglieder ohne Ausnahme bis zur Zeit des statutgemäßen Wegfalls ihrer An-
sprüche, sondern auch diejenigen beitragspflichtigen Mitglieder, welche weder zu-
folge des Gesetzes ausscheden müssen, noch zu den ferner aufnahmefähigen Be-
amten gehören, mit der verfassungsmäßigen Pensionsanwartschaft für ihre künfti-
gen Relicten im Sorietätsverbande.
So lange sich noch Mitglieder und zum Pensionébezuge berechtigte Relicten
verstorbener Mitglieder der letztgedachten Art im Societätsverbande befinden,
soll das Institut in seiner zeitherigen Versassung auch ferner unter der Ober-
aufsicht Fürstlicher Landesregierung slehen; für die Zeit nach dieser Uebergangs=
periode bleibt eine den Verhältnissen angemessene Organisation des Instituts
vorbehalten.
. 2.
Eine active und passive Vertretung der aus der Secietät ausgeschiedenen
Civilstaatsdiener durch den Pensionêfond findel — von Oltern dieses Jahres
an — nicht mehr stolt; die entgegensteende Bestimmung des §. 39 des Ge-
sepes vom 2. April 1860 wird hiermit aufgehoben.
g. 3.
Da die allgemeine Landeskasse für Erfallung rer Verbindlichkeit des neuen
Pensionofonds einzustehen hat, mithin auf dieselbe die der Diener-Wittwen= und
Waiscn-Unterstübungssecictöt obgelegene ilchun rucksichtlich der jebigen
und künftigen an den neuen Pensiondsfond gewiesenen Beamten, soweit es nicht
bereits rücksichtlich der Civilstaatsdiener geschehen, übernommen wird, so soll die
Sociclätêkasse verbunden sein, den der Verminderung der Mitglieder entsprechen-
den Theil des Kapitalvermögend jedrr Klasse, d. h. denjenigen Betrag, welcher
bei gleichmäßiger Vertheilung des Kapitalbestandes unter die zufolge gesetzlicher
Bestimmung auäg schiedenen Civilstaatsdiener, kirchlichen und Schulbeamten und
unker die im Secietätsverbande bleibenden Mitglieder und die an die Stelle
verstorbener Mitglieder getretenen Relicten in jeder Klasse auf die Auegeschiede-
nen und auf die Auoscheidenden fallen würde, zu Ostern d. J. an die allgemeine
- abzutreten.
ne Rückgewähr der von den Ausgetretenen gezahlten Belträge findet
— an diese selbst noch an die ihr Hensionsinteresse vertretende 4% start.