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ur Wahrung der Rechte der derzeitigen in der Socictät verbleibenden
Mltglieder und Bezugsberechtigten wird hiermit Folgendes bestimmt.
a) Den gegenwärtigen Relicten bereits verstorbener Sociekätsmieglieder
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und den künftigen Relicten solcher Mitglieder, welche auch fer
der Socictät zu verbleiben haben, wird auf die Dauer ihres statut-
gemäßen Bezugérechts eine den Durchschnittsverhältnissen jeder der
beiden Klassen während des Zeitraumo seit dem Jahre 1850 ent-
sprechende jährliche Penston durch Verpflichtung des neuen Pensions-
sonds zur Ausgleichung der durch das Zurückbleiben der ferneren
statutgemäßen Perceptionsbelräge hinter jenen Durchschnittsbeträgen
sich ergebenden Differenz garankirt.
Zu Ermictelung des Durchschnittsverhältnisses auf den gedachten
Zeitraum ist zuvörderst der durchschnittliche Betrag der jährlich zur
Vertheilung gekommenen Summe — unter Weglassung der beiden
Jahre, in welchen die Distriburionssumme am hoöchsten gestiegen
war und der beiden Jahre, in welchen sich dieselbe am niedrigsten
stellte — festzustellen. In gleicher Weise ist die durchschnittliche Zayl
der Percipienten mit Einrechnung der zeither zu Folge der Bestim-
mung det §. 39 des Staatödienergesetzes von der Pensionêkasse ver-
tretenen Civilstaatsdiener zu bestimmen und die Theilungöquote durch
Rechnung zu ermitteln, welche von jenem durchschnittlichen Distriburions=
betrage auf jeden einzelnen Percipienten der durchschnictlichen Anzahl
gekommen wäre.
Gleiche Gewährleistung wird auch in Ansehung der künftigen Relicten
solcher Societätsmitglieder übernommen, welche gesehlich weder zum
Uustrilte aus der Societlät, noch zum Verbleiben bei derselben ge-
nöthigt sind.
Mitgliedern dieser Klasse sind jedoch, falls sie ihren Austritt
erklären, die gezahlten Beiträge aus der Societätskasse zu erstatten.
Sollte ein Bezugsberechtigter im Stande sein, nachzuweisen, daß er
unter vorausgesetztem Fortbestande des zeitherigen Verhältnisses der
Diener-Wittwen-Unterstütungssocietät einen höheren als den nach der
nunmehrigen Umgestaltung für ihn ausfallenden Perceptionsbetrag
erhalten haben würde, so soll ihm die Differenz aus dem Pensions-
sond vergötet werden, wenn er durch desfallsige genaue Dorlegung
Fürstliche Landesregierung von der Richtigkeit seines Anspruchs