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überzeugt oder solchen mittelst Beschreitung des Rechtswegs gegen
den Pensionsfond begründet.
4) Eint, die Zahl der Vercipienten der ersten (combinirten 1. und
Klasse so weit herab, daß die ihnen garantirten jährlichen Hen-
W schon durch die Zinsen des dieser Societärsabtheilung
verbliebenen Kapitalbestandes gedeckt werden, so soll diese Klasse mit
der zweiten (vormaligen 3.) Klasse verbunden, das Vermögen beider
Klassen verschmolzen und unter einheitliche Verwaltung gestellt wer-
den; die für die zweite Klasse bestehenden Normen kommen rücksscht-
lich aller Interessenten in gleichmäßige Anwendung. Den übertreten-
den Mitgliedern der ersten Klasse ist jedoch das, was sie an Beiträ-
gen mehr entrichtet haben, als wenn sie der zweiten Klasse angehört
hätten, aus der Societätskasse zu vergüten.
Röcksichtlich der auf den neuen Pensionsfond in Ansehung der
Bezugsberechtigten und Anwärter übernommenen Garantie (Litt. a.)
tritt in solchem Falle dann eine Gleichstellung mir den Percipienten
der zweiten Klasse ein, wenn dieselbe den Percipienten der ersten Klasse
zum Vortheile gereichen sollte.
Mit der Ausführung des vorstehenden Gesetzes wird die Fürstliche Kandes-
regierung beauftrage
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen Greiz, den 7. Februar 1364.
(L. S.) Caroline.
Dr. Herrmann.