Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

wãhrend dieser Uebungszeit befriedigende Zeugnisse der betreffenden 
Behörden--Vorstände oder Sachwalter beibringe 
Die Beschäftigung bei auelänmischen Behörden oder Rechts- 
anwälten ist nur mit besonderer, im Voraus nachzusuchender Be- 
willigung Unserer Regierung für genügend zu achten und in An- 
rechnung zu bringen. 
F. 2. 
Rechtscandidaten, welche unter Nachweisung der obigen Erferdernisse um 
die Advokatur sich bewerben, sind zur Fertigung der Probeschriften, nämlich 
einer Relation in einer Civilprozeßsache 
und 
einer Vertheidigungsschrift, 
zuzulassen. Fürstliche Regierung hat die zu diesem Behufe auszuwählenden 
Akten, unter Einräumung einer angemessenen mindestens dreimonatigen Frist 
zur Einreichung der Arbeiten, dem Bewerber mitzutheilen. 
Werden die Probeschriften von Fürstlicher Regierung für tüchtig bejunden, 
so ist dem Verfaiser nach vergängiger, mittelst Oandschlags an Eidesstatt al. 
zugebender Versicherung, daß er jene Arbeiten selbst, ohne Mitbülfe und Bei- 
rath Anderer gefertigt habe, ein Apprebatienoschein auszustellen. 
Im entgegengesetzten Falle ist derselbe erst nach Ablauf eines Jahres zur 
Fertigung anderweiter Probeschriften zuzulassen und, wenn auch diese für un- 
tüchtig befunden werden, von der Bewerbung um die advokatorische Praris für 
immer augzuschließen. 
8. 3. 
Die Ausstellung des Approbationsscheins begründet nur die Anwart- 
schaft auf die Advokatur und bestimmt die Reihenfolge der Verleihung. 
Die Verleihung selbst erfolgt lediglich nach dem Manfe des Bedürfnisses in 
den einzelnen Gerichtssprengeln. Insbesondere soll die Jahl der Sachwalter 
im Justizamtsbezirke Greiz bis auf Weiteres nicht vemmsft nach Befinden 
reducirt werden. 
8. 4. 
Für den Fall, daß in einem Gerichtbezirke des Landes zeitweilig gar 
kein prarticirender Sachwalter vorhanden sein sollte, behalten Wir Uns vor,
	        
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