Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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die Verleihung der Advokatur an die Bedingung der Niederlafsung in dem 
fraglichen Vezirke zu knüpfen. Doch soll diese Bedingung nur so lange gelten, 
bis ein später eintretender Sachwalter in den betreffenden Bezirk gewiesen 
werden kann. 
8. 5. 
Jeder Sachwalter erwirbt am Orte seiner Niederlafsung die Heimaths- 
angehörigkeit, ohne daß es der Aufnahme durch die Gemeindebehörde bedarf. 
uUrkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
größeres Regentschaftliches Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 15. April 1864. 
(L. 8S.)) Carolinc. 
Dr. Herrmann.
	        
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