Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

15. Negierungs-Verordnung, 
die Beseitigung von Grenzmängeln 
betreffend. 
Zu besserer Sicherstellung der (Eigemhumoßrenzen und der Ergebnisse der 
Landesvermessung insbesondere wird biermit verordne 
1. 
Es bewendet *i1 bei der Ueberwachung der Grenzen durch die Feld- 
geschwornen, wie solche im §. 6 der Instructien für dieselben vom 30. März 
18358 angeordnet “ Cs sollen aber fernerbin auch die Grundstückebesiger 
verpflichtet sein, darauf zu seben, daß die Marken ihrer Gigenthumonrenzen 
gehörig im Stande erhalten werden. Zu diesem Bebufe baben dieselben ven 
Zeit zu Zeit und wenigstens einmal jährlich ihre :renzmuriung zu besichtigen 
und bei einer, der Gemeindekasse verfallenden Strafe ven Einem Thaler jeden 
von ihnen wahrgenommenen Grenzmangel uuleelsuglic. den Feldgeschwornen 
anguzeigen 
Unbehauene Grenzsteine mussen, so oft es die technische Aufsichtsbehörde 
für nöthig erachtet, von den betreffenden Grundstückebesinern mit Kalkanstrich 
versehen werden. 
2. 
Die Gerichtsbehorden haben ven den bei ihnen durch die zeldgeschwornen 
angczeigten Grenzmängeln und von den hierauf elwa getreffenen Verfügungen 
den die Landesvermessung leitenden Techniker baldigst in Kenntniß zu setzen. 
Greiz, den 26. April 1864. 
Fürstl. Neuß-Pl. Laudesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Scheibe.
	        
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