Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

A. 
Bedingungen 
der Coneessienirung der Greiz- Brunner Eisenbahngesellschaft und der Mitwir- 
kung Fürstlicher Regierung für das Eisenbahnunternehmen. 
Dem hiesigen GEisenbahnbauvereine wird zum Baue und zum Betriebe einer 
Eisenbahn, welche von Greiz nach der Süchsisch-Baverischen Staatsbahn geführt 
werden und bei Brunn einmünden soll, unter nachfolgenden Zusicherungen und 
Bedingungen Goneession ertheilt. 
8. 1. 
Die Concession begründet für den Verein ein Verbieiungerecht gegen alle 
gleichartige, die Verbindung der nämlichen Endpunkte auf directem Wege be— 
zweckende Unternehmungen innerhalb des betreffenden Staatsgebiets, unbeschadet 
des Rechts der bethei iligten Regierungen, in Zuknnft nach Befinden ähnliche, 
auf Veschleunigung des Transporto von Personen und Sachen berechnete Un. 
ternehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Traktes 
zu concessioniren. 
8. 2. 
Behuse der Erwerbung des für den Bau und Betrieb der Bahn wwfen 
derlichen Grundes und Bodens im Gebiete des Fürstenthums Renß d. v. wirf 
ein Cerpropriationogesen erlassen werden, welches im Wesentlichen mir den 7 
Euteignungen zu Gisenbahnzwecken im Königreiche Sachsen bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden soll. 
8. 3. 
Die Eisenbahngesellschaft hat ihren Sitz in Greiz zu nehmen; deren all- 
gemeiner Gerichtsstand ist bio auf Weiteres bei Fürstlicher Vandesregierung.
	        
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