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Auf die Untersuchung und Beslrafung aller, die Bahnanlage und den
Trausport auf derselben betreffenden Polizei- und Criminalvergehn leiden die
Bestimmungen der Uebereinkunft mit der Königlich Sächsischen Regierung über
die Leistung gegenseitiger Rechtohülse vom Jahre 1845 allenthalben An-
endung.
Die Eisenbahngesellschaft hat wegen aller Entschädigungoansprüche, die aus
Anlaß der (eisenbahnanlage oder des Betriebs auf derselben gegen sie erhoben
werden, vor den Behörden des Staats, in dessen Gebiete dazu Anlaß gegeben
wurde, Necht zu nehmen.
§. 4.
Die Juhaber der Concession sind bei Verlust der Gonression verpflichtet,
die Eisenbahn nebst Betriebsaudrũstung und elektremagnetischer Telegraphenleitung
nach Maßgabe des verliegenden Plans und der daran etwa von Fürstlicher Re-
gierung für nötbig oder zweckmäßig erachteten Modifirationen binnen achtzehn
Monaten und falle sie die Goncession auf eine Actiengesellschaft übertragen,
binnen 21 Monaten von Ertheilung der Concession an auszuführen.
Die Ausführung des Baues soll durchgängig nach den für die Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnen gegebenen Bestimmungen und Normativen unter
der Oberaussicht der betreffenden Staatsregierungen erfolgen.
Die Spurweite hat wie auf allen deutschen Vahen 4 zuß 8/8 Zoll eng-
lischen Maßes im Lichten der Schienen zu brtragen
Der Bahnkörper ist zunachsst auf eine euangcleiie Bahn mit einer Kronen-
breite von 3 (lllen sächsischen Maßes einzurichten.
Die Bestimmung
der Lage und der Einrichtung der Bahnhöfe,
der Anhaltepunkte,
der Krenzungen der Bahn mit offeutlichen Straßen
ist ron der Genehmigung der Staatoregierung deo betreffenden Gebictes ab-
hängig.
An die Genehmigung Fürstlicher Landesregierung ausschliestlich sind ge-
bunden
a. innerhalb gewisser und im Veraus festzusevender Grenzen die Be-
stimmung der Taxen für die Beförderung von Personen und Gü-
tern auf der Bah, ingleichen die deststellung ded Fahrplanes,
b. die Bestimmung der Besoldungen für die Directorialmitglieder,