Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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. die Erhöhung des Anlagekapitals über die Summe von 380,000 
Thaler und die Aufnahme von Darlehnen, 
d. die Cireichtunn von Gesellschafts -Statuten und jede Abänderung 
dersell 
-* 
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, 
die hinsichtlich der bolizeilichen Beansichtiaung. det Reise= und Trané, 
pertverkehre und für steneramtliche Zwecke ven den betreffenden 
Staatsregierungen für nötbig erachteten Emmichtungen zu treffen und 
die zur Polizeianssicht über den Bahnverkehr bestimmten Polizeibeam. 
ten unentgeltlich zu befördern, 
für die Eisenbabnarbeiter auf den Fall der Erkrankung oder Verun- 
glückung wäbrend dee Bahnkaues eine die Gemeinden des Arbeits- 
gebiete ver Belastigungen schühende Verserge zu treffen, 
den Bau= und Unterbaltungeaufwand Betreffe der etwaigen Anlegung 
oder bessern Herstellung von Wegen Behufe der Verbindung der 
Communicatieonswege mil der Bahn zu übertragen. 
Ersatz für Kriegebeschädigungen hat die Eisenbahngesellschaft nicht zu be- 
anspruchen. 
8. 6. 
Die Eisenbahngesellschaft hat sich den Bedingungen zu unterwerfen, welche 
die Königlich Sächsische Regierung im allgemeinen und insbesondere nach 
der Beilage unter 1 scenis ihres Postinstituto set ! hat auch so 
weit diet von Fürstlicher Landesregierung für erforder geachtel wer- 
den sollte, dieselben Verpsiichtungen gegenüber der bier Achtiher th Postan- 
stalt zu übernehmen. 
S. 7. 
Rücksichtlich der Benutzung der Eisenbahn für Militärzwecke sind Fürstlicher 
Landesregierung dieselben Befugnisse einzuräumen, welche die Kzniglich Säch- 
sische Regierung nach Inhalt der Beilage unter II für sich in Anspruch nimmt.
	        
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