Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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8. 8. 
Die Aufsichts= und Betriebebeamten sind bei ihrer ersten Anstellung auf 
Präsentation der Bahnverwaltung von den betreffenden Behörden desjenigen 
Staats in Pflicht zu nehmen, in dessen Gebiete dieselben stationirt werden. 
ie Bahnverwaltung hat bei Anstellung ihrer Beamten vorzüglich solche Be- 
werber, welche dem Staate angehören, in dessen Gebiete sie ihren festen Wohn- 
sitz zu nehmen haben, unter vorausgesetzter Befähigung derselben, zu berück. 
sichtigen. 
8. 9. 
Die Gesellschaft hat die Ingenieure, welchen sie die Leitung des Vaues 
der Bahn oder des Betriebs derselben übergeben will, Fürstlicher Regierung 
zur Bestätigung der hetroffenen Wahl, die Anstellungebedingungen zur Ge- 
nehmigung anzuzeigen; die aetchung ersfolgt durch eine von Fürstlicher 
Regierung hierzu zu bestimmende Behör 
Die Uebergabe des Betriebo der rrn au eine andere Bahnverwaltung 
ist nur mit Genehmigung Fürstlicher Regierung zulässig. Dieser Genehmigung 
bedarf es jedoch rücksichtlich des gegemwärtigen Grbietens der K#uiglich 
sischen Staatseisenbabn-Verwaltung zur Uebernahme des Betriebe nach vollende- 
ter Bahnherstellung nicht; es ist dasselbe unter den damit verbundenen Be- 
dingungen für auee zu achten, wenn nicht während der Bauzeit ein 
entgegengesezter Beschluß gefaßt und die Genehmigung Fürstlicher Regierung, 
soweit solche nach den Beslimmungen dieses F. erforderlich ist, erlangt wird. 
8. 10. 
Rücksichtlich der Benutzung der Telegraphenleitung ist das Reglement für 
die keiegrapbisch= Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine 
zu befolgen 
r Gigenthuner der Bahn ist verbunden, die Leilung eines Staats- 
telegraphen au den für den Eisenbahnbetriebstelegraphen bestimmten Stangen 
hegen eine zu vereinbarende Vergütung mit aufnehmen und dieselbe überwachen 
zu lassen. 
Wegen der unentgeltlichen Beförderung von Hof= und Staatedepeschen 
bleiben (honder dem Vorgange in anderen Staaten entsprechende Bestimmungen 
vorbehalten, und es hat sich denselben der Eigenthümer der Bahn im Voraus 
zu unterwerfen.
	        
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