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2) von Privaten, Corporationen oder Anstalten mit Genehmigung der
betreffenden Regierung ausgestellt worden sind;
3) alle mit Genehmigung der betreffenden Regierung von bestätigten Ge-
sellschosten an den Inhaber auagestellten Thrilnabmeschelne;
4) die zu dicsen Papieren unter 1, 2 und 3 gehörigen Zinsleisten,
Zinsabschultte und Dividendenscheine.
F. 3.
Die in F. 1 enthaltene Bestimmung leidet nur dann eine Ausnahme:
1) wenn auf den Papieren selbst bei deren Auöstellung bemerkt
worden ist, daß sie der Vindication oder anderen dinglichen Klagen
unterliegen sollen,
oder
2) wenn ihnen die Zablbarkeit an den Inhaber dadurch benommen worr:
den ist, daß sie durch eine göltiger Weise darauf gebrachte Be-
merkung außer GCours gesetzt oder für Eigenthum einer bestimmten
Person erklärt worden sind.
Die Rechtögültigkelt des usencanralehungev ern richtet sich, wenn er
im Inlande aufgebracht worden ist, lediglich nach den Volschriften der betreffens
den Verordnung vom heutigen Tage, amn' er dagegen im Auslande aufgebracht
ist, was die Form und Zuständigkeit der Behörden anlangt, nach den am Ort
des Ausbringens geltenden Gesetzen, im Uebrigen aber nach den Emissionêge-
setzen; jedoch muß die im Auslande erfolgte Außercourésehzung jedenfallos durch
eine öffentliche Behörde oder einen Notar, oder durch die Anstalt, welche das
Werthpapier auögegeben hat, geschehen sein.
F. 4.
Die Redlichkeit des Besiters ist solange zu vermuthen, als nicht derjenige,
welchem Effecten der gedachten Art entwendet, auf betrügliche Weise entzogen
worden oder sonst abhanden gekommen sind, dem Besiher nachweist, daß er
solche entweder selbst auf unrechtmähige Weise an sich gebracht oder darum,
daß dieß von einem seiner Vorbesitzer geschehen, zur Zeit der Erwerbung
gewußt habe.
Die condictio lurtira kann dagegen wider den Dieb und dessen Erben
und die actio ex dolo oder in lactum wider diejenigen, welche an der