Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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von den übrigen Theilhabern weitere 20 Prozent eingehoben werden, die 
letzten 40 Prozent zu den nämlichen Fristen und in denselben Raten, in 
welchen die zu Erfüllung des von den übrigen Theilhabern aufzubringenden 
Kapitals erforderlichen 40 Prozent abzutragen sind, einzuzahlen. 
Für jede (Eeinzahlung wird sowohl der Fürstlichen Regierung als den 
Privattheilhabern eine vierprocentige jährliche Verzinsung in Rechnung gebracht 
und der Betrag bei der nächsten Natenzahlung ausgeglichen. 
S. 15. 
Fürstliche Regierung macht sich zur Einzahlung der vollen Beitrags- 
summe von 100,000 Thlr. auch für den Fall verbindlich, wenn der Aufwand 
für die Herstellung. der Bahn nebst Betriebsgusrüstung die Summe des An- 
lagekapitals (F. 13) nicht erreichen und die Ersparniß die eventuell an den 
Erneuerungsfonde abzugebende Summe (§F. 170) üÜbersteigen sollte. Durch 
eine solche (Eersparniß wird lediglich der von den Privattheilhabern aufzu- 
bringende Theil des Anlagekapitals um den betreffenden Betrag ermäßigt. 
Die Ausgleichung ist nach dem Rechnungsabschlusse über die Bahnherstellung 
mittelst entsprechender Rückzahlung an die Privattheilhaber zu bewirken, soweit 
nicht etwa schon vor Vollendung des Baues die Gewißheit einer erheblichen 
Ersparniß am Anlagekapitale und damit die Füglichkeit einer Modification 
der von den Privattheilhabern übernommenen Zahlungsverbindlichkeit sich er- 
geben sollte. 
S. 16. 
Von dem Tage der Eröffnung des Betriebs auf der Bahn sind die nach 
Abzug der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und etribakeste 
sowie des zum Reserve= und Erneuerungsfonds fließenden Betrags (§. 
verbleibenden GEinnahme-liberschüsse — der Reinertrag — an die 1 
ded Anlagekapitals mit (inschluß der Fürstlichen Landeskasse nach dem Ver- 
hältnisse der Antheile zu vertheilen. 
Fürstliche Regierung verzichtet jedech auf die Dauer der ersten funfzehn 
Betriebsjahre auf ihren Antheil am Neinertrage zu Gunsten der übrigen 
Theilhaber, soweit als dies in irgend einem der in diese Periode fallenden 
Betriebejahre nöthig ist, um dem durch letztere aufgebrachten Theile des An- 
lagekapital eine Dividende von vier Piorrnt. zu gewähren.
	        
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