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8. 17.
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, einen Reservefonds und einen
Erneuerungsfonds zu bilden und zu erhalten. Rücksichtlich dieser Fonds gelten
folgende Bestimmungen:
a. Reservefonds.
Zu dem §F. 13 festges etzten Anlageinbitele gehört auch die zu Bildung
eines Reservefonds bestimmte Summe von Thlr. Aus diesem Fonds
sind außergewöhnliche, durch urguifüll kuan aere durch Naturereignisse,
Wassers= und Feuersnoth rc. entstandene Ausgaben zu bestreiten.
Reichen die Zinsen des Reservefonds zur Deckung der daraus zu bestrei-
tenden Ausgaben nicht aus, und muß daher das Grundkapital angegriffen
werden, so sind die Jahresbetrige der Betriebserträge bis zur Höhe von
½8 % des Anlagekapitals so lange heranzuziehen, bis die Höhe des Grund-
kapitals des Fonds wieder erreicht ist.
Sollten die Zinsen des Reservefonds bio über die Summe von
1000 Thlr. anwachsen, so sind die überschüssigen Betrige an den Ernenerungs-
fonds abzugeben.
D. Erneuerungsfonds.
Zur Bestreitung der Kosten für Erneuerung der Schwellen und Schienen
des Oberbaues, sowie sämmtlicher Betriebomittel sind während der ersten
10 VBetriebsjahre 3 Procent von den Anlagekosten des Oberbaues und 5 Pro-
cent von den Anschaffungokosten der Betriebsmittel, jedoch abzüglich etwaiger
Zuschüsse aus dem Neservefonds, zur Bildung eines besondern Fonds von den
Betriebserträgnissen vorweggunehmen.
In diesen Fonds sind auch die etwaigen, an dem im §. 13 festgesetzten
Anlagekapitale gemachten Ersparnisse bi zum Betrage von 5000 Thlr., sowie
der Erlös aus der Verwerthung solcher Materialien, zu deren Naulesthaffung
dieser Fonds die Mittel zu gewähren hat, zu legen.
Nach Ablauf der ersten zehn Betriebojahre sind jene Procentsätze einer
von 5 zu 5 Jahren zu wiederholenden Revision zu unterwerfen und fest-
zusetzen.
Der Erneuerungsfonds darf den Betrag von 25 Procent der Gesammt-
ausgabe für Anlage des Oberbaues und Beschaffung der Betriebsmittel nicht
übersteigen.
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