Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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a. 
Die Leitung der Eisenbahnangelegenheiten wird einem Directorium an— 
vertraut, welches aus drei Mitgliedern besteht und in Greiz seinen Sitz, bei 
Fürstlicher Landesregierung seinen Gerichtsstand hat. Ein Mitglied wird von 
Fürstlicher Regierung ernannt. 
b. 
Fürstlicher Regierung steht eine Stimmenzahl zu, welche dem vierten 
Theile — und falls die wirklich aufgewendeten Anlagekosten die Summe von 
300,000 Thlr. nicht übersteigen sollten, dem dritten Theile — der in einer 
Generalversammlung abgegebenen Stimmen gleich ist. 
Dieselbe ist berechtigt, einen Regierungscommissar als Organ für ihre 
Beziehungen zur Gesellschaft zu ernennen. 
Der Regierungscommissar hat die Befugniß 
den Gencralversammlungen der Gesellschaft beizuwohnen, 
darüber zu wachen, daß nichts, was den Statuten und den gegenwär- 
tigen Bestimmungen zuwiderläuft, beschlossen werde, und Beschlüssen 
des Directoriums, gegen die ihm im Interesse der Regierung oder des 
Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehn, bis auf höhere 
Genehmigung die Ausführung zu untersagen. 
8. 20. 
Die in dem vorstehenden F. bezeichnete Sonderstellung Fürstlicher Landes- 
regierung in ihrer GEigenschaft als Theilnehmerin an dem Unternehmen und 
das 8. 4 unter b. gedachte Recht fallen nach Ablauf der ersten 15 Betriebs- 
jahre, falls die Rücktrittserklärung in F. 16 keine Beeinträchtigung im Zinsen- 
genusse zur Folge gehabt haben sollte, sofort, im entgegengesetzten Falle nach 
erfolgter voller deßfallsiger Entschädigung, weg.
	        
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