Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Die Postanstalt wird dagegen, mit Vorbehalt des Widerrufs 
für den Fall des Mißbrauchs, die Gorrespondenz der Eisenbahn— 
gesellschaft, soweit solche die Bahnverwaltung betrifft, mit dem Siegel 
der Gesellsc aft bedruckt ist und der Gegenstand der Sendung ½ Zoll- 
pfund nicht übersteigt, bis zu den betreffenden e porto- 
frei befördern und ausliefern, beziehentlich der Eisenbahnverwaltung 
gestatten, diese Gorrespondenz durch das ihr untergebene Personal 
selbst zu befördern und zu kestellen. 
Die Postadministration ist befugt, von der Eisenbahn nach ihrer 
Vollendung auch für ibre Fahrpostsendungen bei jedem Zuge Ge- 
brauch zu machen. 
Für die Fahrpostsendungen (im Gegensatze der unter 2 vorstehend 
genannten Gegenstände) wird der Eisenbahngesellschaft nach dem 
Gesammtgewichte dieser Sendungen bei jedem Stationspunkte und 
bei jedem Zuge der jedesmalige für die von anderen Waaren be- 
stimmte tarifmäßige Normal-Fahrpreis, jedoch mit einer Ermäßigung 
von fünfundzwanzig Procent von der Postverwaltung bezahlt und 
soll hierüber vierteljährliche Abrechnung gepflogen werden. 
Die Eisenbahngesellschaft wird täglich mindestens bei einer ihrer 
Fahrten einen weitern als den zum Betrieb des Dienstes unerläß- 
lichen Aufenthalt nicht gestatten. 
Die Eisenbahngesellschaft wis die Postsendungen bei jeder Fahrt 
mittelst besonderer von ihr zu haltender und den Bedürfnissen der 
Post entspchender, mit der wereichn „Post“ versehener Wagen 
befördern 
Für die in den Postwagen nicht unterzubringenden Poststücke 
hat die Gesellschaft andere, mit verschließbaren RNäumen versehene 
Wagen bereit zu halten. 
Nächstdem hat die Gesellschaft die in Dienstangelegenheiten rei- 
senden Postbeamten unentgeltlich zu, befördern. 
Zur Erleichterung und Sicherstellung des Postverkehrs auf der Eisen- 
bahn wird die Gesellsciaft auf allen Bahnhöfen und Anhaltepunkten 
die nöthigen Expeditions= und Packräume, sowie die etwa zu Unter- 
stellung der anfahrenden Postwagen und Postpferde erforderlichen 
Räume unentgeltlich gewähren.
	        
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