Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Für die an den Bahnhöfen und auf den Anhaltepunkten der 
Eisenbahn anzubringenden Briefkasten wird die Gesellschaft der Post- 
verwaltung die geeigneten, leicht zugänglichen Plähe anweisen. 
9) Hinsichtlich der Vertretung der auf der Eisenbahn beförderten Post- 
ücke übernimmt der Postverwaltung Cegenüber die Gesellschaft, 
namentlich auch in Bezug auf die gebörige eschoseenhet. der von 
ihr zu stellenden Wagen, sowie in Betreff der Handlungen und 
Unterlassungen ihres Dienstpersonalo dieselbe Verbindlichkeit, welcher 
in dieser Beziehung die Posthalter unterliegen. 
10) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt nach Maßgabe ded Concessions= 
decrets für den Fall der Unterbrechung der Eisenbahnfahrten die 
Verpflichtung zur schleunigen und ungestsrten Hertschaffung der von 
der Post übernommenen Gegenstände und der unter 7 gedachten 
Postbeamten; die Gesellschaft ist jedoch zugleich gehalten, von der 
eingetretenen Unterbrechung sofort die Postadministration in Kennt- 
niß zu seten, deren Grmessen es anheimgeslellt bleibt, ol sie bei 
länger andauernder Unterbrechung der (eisenbahnfahrten selbst für 
den ungestörten Fortgang der Postverbindung sorgen oder die Her- 
stellung und Unterhaltung dießfälligen Transportes der Eisen- 
bahngesellschaft überlassen w 
Die hierdurch aeisa Kosten bat für jeden Fall die Ge. 
sellschaft zu tragen.
	        
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