Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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5. 22. 
Verpflichtung und Vertretung der Gesellschaft. 
Die Gesellschaftwird durch die von ihr in Gencralversammlungen (§. 26 flg.) 
gefaßten, sowie durch die stantemmäßigen Beschlusse und Handlungen des 
Aueschussee (§F. 32 flg.) und des Directeriumo (F. 12 Ag.) verpflichtet und in 
allen und jeden? -ld nach außenbin durch das Directorium vertreten. 
S. 23. 
Bekanntmachungen und deren Verbindlichkeit für die Actionärc. 
Alle Bekanntmachungen und Aufferderungen in Vereinsangelegenbeiten sind 
vom Directorium (. 12 fla.) im Greizer Amte und Nachrichteblatte, in der 
Leipziger und nech einer anderen von ihm zu bestimmenden Zeitung zu erlassen. 
Solche krtanmi ounen haben, falle Rechtenachtheile damit ausgesprechen 
sind, 3 dreimal zu gescheb 
Alle auf diese Weise 4 Belaummachungen und Aufferderungen sind 
fur alle Gesellschaftemitglieder verbindlich und begrunden den (Eintritt der nach 
den Statuten damil verknüpflen Rechtewirkungen unter Ausschluß jeglicher Aus. 
flüchte und der Wiedereinsetung in den vorigen Stand. 
§. 211. 
Dauer des Gesellschaftsverbandes. 
Die Gesellschaft kann nur aufsgelost werden: 
. durch Veschluh einer Generalversammlung 8. 27ch, in welcher min- 
destene zwei Dritttheile der anegegebenen Actien (S. 11) vertreten 
sind und wenn sich wenigstens drei Viertheile der Stimmen für die 
Auflosung erklärt haben: 
durch den mit Genehmigung Fürstlicher Regierung auf dem Wege 
freier Vereinkarung erfolgenden Uebergang der Vabn nebst Zube- 
bor in den Besicz irgend einer anderen (esellschaft: 
durch Geltendmachung des ven der Königlich Sächsischen und von 
der Fürstlichen Renierung verkehaltenen Nechts, die Eisenbahn mit 
allen Activen und Passiven nach Ablauf des rreißigsten Vetriebo- 
jabree gegen Crstattung Po w. nnelabit für den Staat käuflich 
zu erwerben. (Vergl. F.
	        
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