Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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. 26. 
Veräußerung des Gesellschaftseigenthums. 
Ist die Auflösung der Gesellschaft auf legale Wrise beschlossen und hat 
dieser Beschlus, die zur Wirksamkeit desselten erferderliche Genehmigung der 
Rürstlichen Regierung erbalten, so wird nach vorgängiger Bekanmmachung 
(§.23) das o igenibum der Gesellschaft constatirt, soweit als moglich veräußert und 
der nach Deckung der Passiven verbleibende Bestank seche Monate nach einer 
deofallsigen öffentlichen dritten kerinununchung Ileichmäßig an die Berechtigten 
gegen Rückgabe der Actien rc. verl tbei 
Dafern Furstliche Regierung ven dem Rechte der Erwerbung der Bahn 
EIIIIIII fie ihre Absicht secho Monate vor dem 
von ihr hierzu bestimmten Termine dem Dirccterium des Bahninstikute erklären. 
t nun in den letzten zebn Jahren vor Rralisirung dieses Kaufgeschäftes 
der Bahnbetrieb eine hobere als vierprorentige Durchschnitn-Dividende ergeben, 
so erhobt sich der Erwerbungepreis um den funf und zwanzigfachen Betrag des 
fraglichen Mehrbemages; sollte dagegen der Zustand der Babn zur Zeit der 
Erwerbung nicht so, wie died bei fortgesebter pfleglicher Unterhaltung der Fall 
sein mußte, beschaffen sein, so ist die durch Verschlechterung eingetretene Werth- 
verminderung durch Sachverstandige zu ermilieln und der Betrag abzuglich der 
Bestände des Erneuerungs= und Reservefendd (F. 12, 13) von der Erwerbungs- 
summe in Abzug zu bringen. 
8. 26. 
Generalversammlungen, deren Luac, Eintheilung, Anberaumung 
Leitung. 
Die Actionäre beratben und beschließen über ihre Gesellschaftangelegen— 
beiten in Oeneraterfämmlungen, weiche in Greiz abzuhalten sind. 
Dieselben sind entweder 
erdentliche, welche alljahrlich spaiestene 3 Menate nach Ablauf des 
Neungejaln stallfinden mussen, oder: 
außerordentliche, welche zu jeder Zeit, so bald sie das Directorium 
jür nolbwenkig halt, oder auf Antrag Fürstlicher Regierung oder 
des Aueschussen anzuberammen sind 
Aufiantt der regelmaßigen Generalversammlungen ist nur zulässig, 
wenn der Ausschuß damit einverstanden ist und anßerdem Fürstliche Regierung 
ihre Eimiillgung dazu ertheilt. 
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