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. 26.
Veräußerung des Gesellschaftseigenthums.
Ist die Auflösung der Gesellschaft auf legale Wrise beschlossen und hat
dieser Beschlus, die zur Wirksamkeit desselten erferderliche Genehmigung der
Rürstlichen Regierung erbalten, so wird nach vorgängiger Bekanmmachung
(§.23) das o igenibum der Gesellschaft constatirt, soweit als moglich veräußert und
der nach Deckung der Passiven verbleibende Bestank seche Monate nach einer
deofallsigen öffentlichen dritten kerinununchung Ileichmäßig an die Berechtigten
gegen Rückgabe der Actien rc. verl tbei
Dafern Furstliche Regierung ven dem Rechte der Erwerbung der Bahn
EIIIIIII fie ihre Absicht secho Monate vor dem
von ihr hierzu bestimmten Termine dem Dirccterium des Bahninstikute erklären.
t nun in den letzten zebn Jahren vor Rralisirung dieses Kaufgeschäftes
der Bahnbetrieb eine hobere als vierprorentige Durchschnitn-Dividende ergeben,
so erhobt sich der Erwerbungepreis um den funf und zwanzigfachen Betrag des
fraglichen Mehrbemages; sollte dagegen der Zustand der Babn zur Zeit der
Erwerbung nicht so, wie died bei fortgesebter pfleglicher Unterhaltung der Fall
sein mußte, beschaffen sein, so ist die durch Verschlechterung eingetretene Werth-
verminderung durch Sachverstandige zu ermilieln und der Betrag abzuglich der
Bestände des Erneuerungs= und Reservefendd (F. 12, 13) von der Erwerbungs-
summe in Abzug zu bringen.
8. 26.
Generalversammlungen, deren Luac, Eintheilung, Anberaumung
Leitung.
Die Actionäre beratben und beschließen über ihre Gesellschaftangelegen—
beiten in Oeneraterfämmlungen, weiche in Greiz abzuhalten sind.
Dieselben sind entweder
erdentliche, welche alljahrlich spaiestene 3 Menate nach Ablauf des
Neungejaln stallfinden mussen, oder:
außerordentliche, welche zu jeder Zeit, so bald sie das Directorium
jür nolbwenkig halt, oder auf Antrag Fürstlicher Regierung oder
des Aueschussen anzuberammen sind
Aufiantt der regelmaßigen Generalversammlungen ist nur zulässig,
wenn der Ausschuß damit einverstanden ist und anßerdem Fürstliche Regierung
ihre Eimiillgung dazu ertheilt.
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