Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

3. Pateut, 
die im Jahr 1864 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend. 
(Publicirt in Nr. 2 des Amts= und Nachrichtsblatles.) 
In Verfolg der, laut des Patentes vom 23. December 1856 (Gesetz- 
sammlung 1856, S. 372) von Serenissimo p. d. mit landständischer Be- 
willigung gefabten Entschließung wegen Forterhebung der bieherigen Tshaben 
für die jetiige Finanzperiode sind auch für das bevorstehende Jahr 1864 
außer den ordinären funszehn Landeösteuern und den in Folge der Verträge 
oaber den Zoll= und Handelsverein gesetlich bestehenden Abgaben mit Einschluß 
der Braumalz= und Salzsteuer — nachslehende Abgaben zu entrichten und zu 
erheben: 
1) die bisherigen drei Sustentationssteuern, 
2) die unter dem Namen Contribution vom steuerfreien Gute bestehende 
Abgabe nach dem durch den Landtagêabschied vom 23. Januar 1841 
abgeminderten Maßstabe, nämlich 
u) von Rittergütern ein halbeo Prozent nach dem Anschlag von 
1796, 
1.) von andern steuerfreien Grundllücken und Häusern ein Viertel 
Prozent vom Werthe ohne Abzug der aufhaftenden Schulden, 
3) die Gewerbe= und Einkommensteuer, wie solche durch das Gesetz vom 
17. December 1855 regulirt ist, 
4) der bisherige Kartenstempel, 
5) die sämmtlichen biöherigen Zuslässe zur Landstraßenbaukasse — welcher 
auch die nach Maßgabe der Bekanntemachung vom 20. December 1852 
zu eutrichtenden fanidioensatkongele nach höchster Entschließung 
gewidmet bleiben sollen — nament! 
a) die Abgabe von Hundebesihern, wie sie durch das Landeherrliche 
andat vom 14. August 1|828. eingefuͤhrt und laut der Be- 
kanntmachung vom 30. März 1825 weiter bestimmt worden ist;
	        
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