Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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etenz der Generalversammlung eintritt, in Fällen, wo eine Be- 
fragung derselben obne wesentliche Nachtheile für die Gesellschaft 
nicht abgewartet werden kann: es sind jedoch solche Beschlüsse der 
nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen: 
die den Directoren zu Kewährenden Besoldungen (F. 18) bie auf 
Genehmigung der Kürstlichen Regierung zu bestimmen. 
Alle Rechte, insoweit dabei nicht eine Beschlußfassung erforderlich ist, übt 
der Aueschuß besondere durch seinen Vorsitzenden (F. 38) oder durch Depu- 
tationen aue. 
Obgleich der Ausschußt die Befuguiß bat, fich um den Bau und den Be- 
trieb der Bahn 2c. zu bekummern, so konnen seine Bemerkungen und Vor- 
schläge in dieser Beziehung nur confultativ sein und er hat sich in Weileres, 
ganz besendere in die dem Directerium allein zuständige vollziebende und re- 
präsentative Gewalt nicht zu mischen 
— 
8. 34. 
Wahl und Wählbarkeit zum Ausschuß. 
Die uschufmmigliere werden auf drei Jahre und mit dreijährigem 
Turnus gewe# 
Zwei mminicen werden von Fürstlicher Regierung ernannt, die übrigen 
sieben Mitglieder sind von der Generalversammlung, selbstverständlich ohne Be- 
theiligung Fürstlicher Regierung an der Wahl, zu wählen. 
Wählbar sind nur selbstständige, diehesutenesäbig. und der bürgerlichen 
Ehrenrechte #beilhaftige Männer aus der Gesellschaft: nicht wählbar sind Be- 
amte der Gesellschaft und solche Persenen, welche mit derselben in Contracts- 
verhältnissen steben. 
Lehnt ein Gewahlter die Mahl ab, so tritt dejenige, welcher nach ihm 
die meisten Stimmen hatte, an seine Stelle. 
8. 35. 
Depositen der Ausschußmitglieder. 
Jedes Anoschußmitglied hat vor Antrikt seines Amtes drei Gesellschafts- 
Actien unter Zurückbehaltung der Diridendenscheine zu binterlegen und bei sei- 
nem Abgange zurück zu empfangen.
	        
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