Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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F. 36. 
Amtsdauer der Ausschußmitglieder und Ergänzung des Aus- 
schusses. 
Alljährlich scheidet der dritte Theil der Ausschußmitglieder aus, und zwar 
die ersten Jahre durch das Looo, spater nach der Amtsdauer. 
Die Ausscheidenden sind sofert wieder wählbar. 
Ausschußmitglieder dürfen nach vorbergegangener zweimoenatlicher Kündigung 
freiwillig ausscheiden. 
Zum Ausscheiden dagegen ist genöthigl, wer die Wählbarkeit verliert oder 
vom Auoschusse einstimmig zur ferneren Führung dieses Amtes für unfähig 
erklärt wird (F. 34.). 
Die hierdurch, sowie durch Tod oder durch Wahl in das Directorium 
eintretenden Vacanzen sind durch den Ausschuß selbst, bezüglich durch Fürstliche 
Regierung sofort zu ergänzen. 
Die zur Ergänzung gewählten Mitglieder treten rücksichtlich der Amts- 
dauer an die Stelle dersenigen, für welche sie gewählt worden sind. 
8. 37. 
Entschädigung der Ausschußmitglieder. 
Die Aueschußmitglieder fungiren unentgeldlich und bekemmen nur ihre 
baaren Auelagen für Reise., Expeditione= und dergleichen Rosten nach deren 
Feststellung durch den Ausschuß aus der Gesellschaftskasse vergütet. « 
8. 38. 
Beamte, Geschäftsordnung und Versammlungen des Ausschusses. 
Der Ausschuß hat nach geschehener Wahl, bezüglich nach seiner Ergänzung, 
alljährlich einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Protokollführer aus 
seiner Mitte zu wählen, welche in Greiz wohnhaft sein müssen. 
Der Vorsitzende, bezüglich dessen Stellvertreier, hat den Ausschuß zu 
Sibungen einzuladen, darin den Vortrag zu balten und in dessen Namen Aus- 
fertigungen zu vollziehen; auch steht ihm das Recht zu, Deputationen aus der 
Mitte des Ausschusses für einzelne Geschäfte zu ernennen.
	        
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