Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Versammlungen des Ausschusses sind zu berufen, so oft es die zu erledi- 
genden Geschäfte erbeischen, und wenn dae Directerium oder drei Ausschuß- 
mitglieder Beratbungsgegenstände vorlegen. 
F. 39. 
Abstimmung und Beschlüsse des Ausschusses. 
Zu den nach Stimmenmehrbeit, evemuell mit Entscheidungestimme des 
Vorsitzenden erjelgenden Be eschlüssen des Auoschuises, ist die Abstimmung von 
mindestene fünf Mitgliedern desselben erforderlich. 
Ueber die Suopension und Remetion ven Mitgliedern des Directeriums 
(X. 33b), ingleichen über Aneschließung von Ausschußmitgliedern (F. 36), sowie 
über die Aufnahme von Darlehnen, jerner über Gegenstände, die an sich zur 
Compctenz der Generazersammuunng geberen (§. 27), kann jedech nur der volle 
Auoschuß beichließen. 
Bei Wahlen entscheidet, dafern nach zweimaliger Abstimmung absolute 
Stimmenmehrbeit nicht zu erlangen war, die relative Stimmenmehrheit. 
8. 40. 
Protokollführung im Ausschuß. 
Alie Beschlüsse des Auoschusse# (X. 39) müssen niedergeschrieben, diese 
Niederschriften von dem Versitzenden (F. 38) und zwei Mitgliedern vollzogen, 
dem Directerinm abichriitlich mitgetheilt und ven dem Vorsitzenden dee Aus- 
schussee aufbewahrt werden 
Im nothwendigen Falle kann der Auoschuß einen Notar binzuzieben, der 
aus der Gesellschaftekasse zu remuneriren is. 
Sämmtliche Acten dee Ausschussen müssen in den Generalversammlungen 
zur (einsicht der Actionäre bereit liegen. 
F. 41. 
Verantwortlichkeit des Ausschusses. 
Die Ausschußmitglieder sind der Gesellschaft für ihr Lhun und vassen 
nach den allgemeinen Rechtonormen verantwortlich. 
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