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mit dem jedesmaligen Hauptabschlusse ein vollstindiges Inventarium
unter Werthangabe dem Auoschusse zu überreichen;
mit Beherden und dritten Personen zu verbandeln und Verträge
aller Art alzuschlie"ien;
Vollmachten zu ertheilen und die Gesellschaft (§. 1) gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten, auch dabei Namens derselben Eide zu
eisten;
das für den Dienst. der Gesellschaft erforderliche Beamten= und
Dienstpersenal (F. 55) innerhalb des zuver mit dem Auoschusse
vereinbarten (tate der festen Vesoldungen anzustellen, zu instruiren,
zu entlassen und demselben nach Befinden Gratificalirnen bis zum
Gesammtbetrage von GEin Hundert Thaler jährlich zu bewilligen;
im (einvernehmen mit dem Ausschusse, bezüglich auch mit der Di-
reclion der Königlich Sächsischen westlichen Staatseisenbahnen die
Fahrzeieen, die Persenen= und (Gütertaren zu bestimmen, deren Ge-
nehmigung der Fürstlichen Regierung vorbehalten bleibt;
überhaupt alles dasjenige im Interesse der Cesellschaft und der
Eisenbahn selbstständig zu thun und zu verfügen, was dem Aus-
chusse und den Generalversammungen durch die Statuten nicht
ausdrucklich zugewiesen, oder wozu deren Mitwirkung nicht erfor-
derlich ist
S. 41.
Wahl und Wählbarkeit der Directorialmitglieder.
Das
Directerium bat aus 3 Mitgliedern zu besteben, von denen zwei,
darunter der vollziehende Director (§.171, durch den Aueschuß gewählt werden
und in Greiz ibren Wohnsitz haben muisen, das dritte aber von Fürstlicher
Regierung ernannt wird.
Wählbar sind nur selbstständige, diopositiensfähige, der bürgerlichen Ehren-
rechte theilhaftige Männer aus der Gesellschaft.
Nicht wählbar sind eines solchen Amtes Unwürdige, deogleichen Verwandte
und Verschwägerte bio zum zweiten Grade, oder Handelegesellschafter eineo der
dem Directerium bereite angehörigen Mitglieder.
15.