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K. 45.
Depositen der gewählten Directorialmitglieder.
Wer die Wahl in das Directorium annimmt, bat vor seinem Antritte
fünf Stück Gesellschaftogctien zu deponiren und nach Niederlegung dieses Amtes
zurück zu empfangen.
S. 16.
Amtsdauer und Ergänzung der gewählten Directorialmitglieder.
Alle drei Jahre von Eröffnung deo Bahnbetriebs an, bat eines der von
dem Aueschusse gewählten Directerialmitglieder (F. 33 a) auozuscheiden; für
das erste Mal entscheidet hierbei das Lors, sodann die Zeit der Amtedauer.
Der Ausscheidende ist sofort wieder wählbar.
Dafern eines der von dem Aueschusse gewählten Mitglieder des Direc-
toriume seine Stelle vor der Zeit niederlegen will, so hat selbiges diesen Gnl-
schluß drei Monate zuvor bei dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich an
zuzeigen, darf sich aber seinen Obliegenbeiten vor dem wirklichen Auatritte
nicht eien
P, Aueschut ist berechtigt, von der dreimonatlichen Ründigungofrist zu
ainpe
Ein leichxitiger Austritt Beider ist nicht zulässig, es muß vielmehr ein
Jeitraum von mindestene drei Monaten dazwischen liegen: bei Rleichzeitiger
Kündigung enischeidet nothitenfalle dad Vooe.
Vacanzen, welche durch Tod, Remelien, Verlust der Wahlbarkeit (F. 44)
oder freiwilliges Austreten enssteben. sind sofert wieder zu besetzen: es tritt
dann das neugewählte Mitglied binsichtlich der Amtedauer an die Stelle des
Auogeschiedenen.
8. 17.
Gleichstellung der Directorialmitglieder, vollziehender Director und
dessen Stellvertreter.
Sämmtliche drei Directorialmitglieder (F. 44) haben, soweit nicht die
Statuten etwas anderes festsetzen, gleiche Rechte und Pflichten; doch steht es
ihnen frei, die Geschäfte unter sich nach bestimmten Zweigen zu theilen.