Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Abstimmung und Beschlüsse des Directoriums. 
Beschlüsse des Directoriums werden von demselben nach Stimmenmehr- 
beit gefaßt. 
§. 52. 
Protokollführung im Directorium. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Directoriums ist jedesmal 
von einem Mitgliede desselben ein Protokoll aufzunehmen und von den auwe- 
senden Directorialmitgliedern zu unterzeichnen. 
§. 53. 
Berechtigung und Verbindlichkeit der Gesellschaft durch die Ge- 
schäftsabschlüsse des Directoriums. 
Die Gesellschaft wird durch die von dem Directorium für dieselbe ge- 
schlossenen Geschäfte berechtigt und verpflichtet. 
§. 511. 
Beschränkung und Verantwortlichkeit des Directoriums. 
Das Directorium ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Reschräu- 
kung einzuhalten, welche in den gegenwärtigen Statuten oder durch Beschlüsse 
der Generalversammlungen für den Umfang seiner Befugniß, die Oesellschaft 
zu vertreten, festgesetzt find. 
Die Mitglieder des Directoriumo sind auo den von ibnen im Namen 
der Gesellschaft vorgenommenen iechehenrnngen’ Dritten gegenüber für die 
Verbindlichkeit der Gesellschaft (F. 53) perfönlich nicht verpflichtet. 
§. 55. 
Beamtete, deren Anstellung, n“N. und Cauntions-= 
pflich 
Die erforderlichen Beamteten F#nn von dem Directorium als ihm Un- 
tergebene angestellt (§. 43. I.) und sind demselben, sowie der ganzen Gesell-
	        
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