Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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schaft für ihre Handlungen und Unterlassungen verantwortlich; sie haben daber 
den #aewelstu desselben allenthalben Fole zu leist en und sind, soweit sie 
zu d 1 Aufsichteo= und Betriebebeamten grhören, auf Präsentation des Directo 
siann eter dee von demselben hierzu Beauitragten von den Behörden des- 
jenigen Staats, in deisen Gebict sie statienirt sink, in Pflicht zu nehmen. 
Die Ingenieure, welche mit der Leitung des Baues der Bahn eder des 
Vetiielle derielten betraut werden sollen, sind Fürstlicher Regierung nebst den 
Anstellungebedingungen zur Bestätigung anzuzeigen: die Verpflichtung derielben 
erfolgt durch eine von Fürstlicher Regierung zu bestimmende Beberde. 
Diejenigen Beamteten, welchen eine Kassenführung oder eine Einkassirung 
von Geldern anvertrant ist, baben eine vom Directorium im (Einverständniß 
mit dem Auoschusse zu bestimmende, angemessene Gantion zu stellen. 
S. #6. 
Fürstlicher Regierungs-Commissar und dessen Wirkungskreis. 
Ale Organ der Beziehungen der Staatoregierung zur Gesellschaft ist 
erstere berechtigt, einen Gommissar zu ernennen. 
Dieser Regierungs-Commissar bat die Besugniß: 
n) den Versammlungen der Gesellschaft und ibrer Vertreter beizu- 
wohnen: 
h) daruber zu wachen, daß nichts, was den Statuten (F. 62) und den 
Zuständigkeiten der Regierung zuwiderläuft beichleisen werde, und 
Beschlüssen des Directeriums, gegen die ibm im Interesse der Re 
Kierung oder des Gesellschaftsunternehmene überbaupt erbebliche Be- 
denken beigehen. bie auf höhere Genehmigung die Auofuhrung zu 
versagen 
8. 
Königlich Sächsischer Commissar. 
Unbeschadet dee ausschliestichen Oberaufsichterechte Fürstlicher Regierung 
über die (eisenbahngesellichaft ald solche und über deren Geschäfteführung stebt 
der Königlich Sachsischen NRegierung das Hobeile= und Aulftc Foechn ibg dae 
Unternebmen innerhalb dee Ksninlich Sächsischen Staategebien ist 
berechtigt, zu dessen Hankhabung einen ständigen ——i- r esieian,
	        
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