Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 90 — 
welcher die Beziehungen der Königlich Sächsischen Regierung zur (isenahn. 
gesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen denjenigen Fallen zu vertreien 
hat, welche nicht zum directen gerichtlichen oder pelizeilichen (einschreiten der 
kompetenten Beberde geeignet find und sich nicht auf den Betrieb der Bahn 
und die Verhaltnisse der Gesellschaft zur Koniglich Sächsischen Staats-Gisen- 
bahnverwaltung beziehen. 
S§. S. 
Dauer der Sonderstellung Fürstlicher Regierung als Theilhaber 
am Anlagekapital. 
Fürstliche Regierung un nach Empfang der Altien (F. 11) rücksichtlich 
dee Diridendenbezugs (§. 14, 16 fl.) und den Verfügungerechts den Prirat. 
actionären vollkommen gleich. Auch fallen von diesem Zeitpunkte an die ibr 
in den S§. 29, 33 h., 44, 18, 56 einderäumten besendern Gesellschaftorechte 
weg, wenn bie dabin in Folge der Restimmung des §. 15 ein Ausfall am 
Zinsengenusse füur sie nicht Slalt gefunden hal. Im entgesensetzten Falle blei- 
ben diese Gesellschaiterechte, se lange als Furstlicher Regierung für die ihr 
entgangenen Zinsen kein vollstandiger Ersatz geleistet wird, in Wirksamkeit: 
bh soll der Fürstlicher Regierung nach S. 29 zustebende Simmenmmttel. 
stets m dem Verhältnisse einer Verminderung unterzogen werden, ie si 
ihrer Aktien zu Folge des ihr aledann zustebenden Verfücnungerecht Fntinserl. 
* 
Hauptrechnung, deren Abschluß, Prüfung und Veröffentlichung. 
Die Hauptrechnung der Geiellschaft und die Specialrechnungen, welche 
ihr zur Unterlage dienen, deegleichen die Rechnungen über den Reserve und 
Erneuerungssonds (F§. 12, 13) sind alljährlich abzuschließen und dem Aus- 
schusse zur Prüfung und Monirung zu übergeben (F. 33 c.), um mit den 
etwa gegen sie zu stellenden Erinneruugen jpätestend vier Wochen vor der zu 
ihrer tnabme bestimmten (#eneralversammlung an das Directerium zurückzu- 
gelang 
Vor jeder regelmaßigen Generalversammlung ist ein Auezug aud 
Rechnung, irwie der Gesellschaftobericht durch den Druck zu veröffentlichen ua- 
zur Gmpfangnahme der Actionäre auszulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.