Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Nachden zwischen der Königlich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Regie— 
rung, älterer Linie, über Verbindung der Stadt Greiz mit der sächsisch-bayer- 
schen Staats-Eisenbahn durch Anlegung einer Zweig-Eisenbahn eine Vereinba- 
rung stattgefunden hat, so ist von den hierzu ernannten Cammisarien und zwar: 
Königlich Sächsischer Seits dem Geheimen Finanzrath, Carl Ludwig 
Schill 
hill. 
Fürstlich Reußischer Seits, dem Regierungs= und Consistorialrath, 
Moritz Kunze, 
über die hierbei einschlagenden Verhältnisse nachstehender Vertrag, vorbehältlich 
der Landesherrlichen Ratification, abgeschlossen worden: 
Art. 1. 
Die Königlich Sächsische und die Fürstlich Reußische Regierung ä. V. ver- 
pflichten sich gegenseitig den Bau einer Eisenbahn von Greiz zum Anschluß an 
die sächsisch-bayerische Staats-Eisenbahn bei Brunn zu gestatten. « 
Die Königlich Sächsische Regierung wird derjenigen Eisenbahngesellschaft, 
welche von der Fürstlich Reußischen Regierung zum Bau und Betriebe gedach- 
ter Bahn Goncession erhält, für die im Königreiche Sachsen gelegene Bahn- 
strecke ebenfalls Concession ertheilen. 
Art. 2. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird an der obenbezeichneten Anschluß- 
stelle die Einmündung der zu erbauenden Bahn in die sächsisch-bayerische Staats- 
Eisenbahn dergestalt gestatten, daß die Wagen ohne Wechsel von einer Bahn 
auf die andere übergehen können. 
Es ist zu diesem Behufe für die zu erbauende Bahn die Spurweite von 
4 Fuß 8 ½ Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen festzuhalten. 
Die Kosten der Anschlußvorrichtungen und der Unterhaltung und der Be- 
aufsichtigung derselben, fallen der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft ausschließ- 
lich zur Last.
	        
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