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den geeignet sind und sich nicht auf den Betrieb der Bahn und die Verhalt-
nisse der Gesellschaft zur Aöniglich Sächsischen Staats-leisenbahnverwaltung be-
zichen. Die Ausübung des Oberaussichtsrechts über die Actiengesellschaft als
solche und deren Geschäftefübrung verbleibt der Fürstlich Reußischen Regierung
ausschließlich.
Art. 7.
Die Genehmigung der Tarise und Fahrpläne für die Greig-Brunner Ei-
senbahn bleibt #war der Fürstlich Reußischen Renierung überlassen, Dieselbe er-
klärt sich jedech verbindlich, bierbei die reglementarischen Bestimmungen und die
Tarifirungegrundsäze, sowie die Fahrpläne, weiche auf der auschließenden säch-
sisch-kanerischen Staate-Eisenbahn jeweilig in Gültigkeit find, tbunlichst zu berück.
sichtigen, auch sich ver Genehmigung der Fahrpläne mit der keniglich sächsischen
Ober-Post-Dircctien zu Leipzig deohalb zu vernehmen.
Die Königlich Sachsische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß täglich
wenigstene an zwei Personenzüge der sächsisch- ebaycrischen Staato-Eisenbahn in
jeder Richtung, ein unmittelbarer Anschluß in Brunn stattfinden kann, behält
Sich aber die Auswahl dieser Züge vor.
Art. .
Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen sell sewohl hinsichtlich der
Beförderungepreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden.
Art.
Die Bahnpolizei wird unter n der dazu beiderseite competenten Be-
hörden nach den Gesetzen und Vererdnungen des betreffenden Laudes, sowie der
Bahnpolizeireglemente stehandbhabt werden.
Die Fürstlich Reustische Regierung sichert der Königlich Sächsischen Regie-
rung bierbei zu, bei den zu erlassenden, den Schutz der Bahn und des Be-
triebes betreffenden strafrechtlichen und Folin eilichen Bestimmungen Sich den im
Königreiche Sachsen deehalb geltenden Bestimmungen thunlichst anzuschließen.
Art. 10.
Bezüglich der Handhabung der Paß- m bwedenpoleei soll je nach Be.
durfniß besondere Vereinbarung getroffen werde
Jedenfalls ist aber die ug heneine,unbnn verpslccte, alle für den Dienst
auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, sowie alle