Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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den beiderseitigen Staaten angehörigen Gensdarmen und Gendarmerierergesetzte, 
welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als folche ausweisen, bei Dienreisen 
unentgeldlich zu beferdern, nicht minder auf Verlangen der belbeiligten Regie- 
rungen, auf den Babubẽͤfen oder Anhaltepunkten eine geeiguete Localität zum 
Pelizeibureau einzurichten, zu menbliren, im guten Stande zu erhalten und für 
Heizung und Reinigung zu sorgen. 
Art. 11. 
Die Postregalverhältnisse der beiden centrabirenden Staaten und die auf 
den bestehenden Postverträgen berubenden Verhaltnisse zwischen der Königlich 
Sächsischen und der Fürstlich hurn und Tarioschen Postverwaltung erleiden durch 
den Bau der Greiz- Brunner Eisenbahn im Allgemeinen keine Aenderung. Die 
Kürstlich Reußische Regierung verpflichtet Sich, der Eisenbabugesellschaft bezüg- 
lich der in Ihrem Staatsgebiete gelegenen Bahnstrecke dieselben Verbindlichkeiten 
der Postanstalt gegenüber, aufzulegen, welche ihr unter Punkt 2—10 der Bei- 
lage A zu den Gonceisiensbedingungen der Königlich Sächsischen Regierung über 
die in Sachsen gelegene Bahnstrecke auferlegt werden. 
Ueber die Besorgung der Pesttraneporte auf der gedachten (eisenbahn wird 
zwischen den beiderseitigen Postverwallungen auf Grund der bestehenden Ver- 
träge und der Concessionsbedingungen ein besonderes Uebereinkommen getroffen 
werden. 
Art. 12. 
Aczüglich der Verhällnisse zur Militärverwallung haben sich die beiden 
contrahirenden Regierungen dahin geeinigt, daß die Bestimmungen in der Bei- 
lage B zu den Goneessionsbedingungen der K#niglich Süchsischen Regierung in 
bleicher Weise in die Geneessiensbedingungen der Furstlich Reußischen Regierung 
ausgenommen werden unf dieselben für die ganze Greiz-Mrunner Babn- dergestalt i in 
Kraft treien sollen, daß die Militärtransporte der beiden Staaten auf der gan- 
zen Bahn gleich bebandelt werden. 
Im Uecbrigen sind die beiderseitigen Regierungen darüber einverstanden, 
daß einer jeden auf der in Rede stebenden Eisenbahn durch das Gebiet des 
anderen Theils zu bewirkenden Truppensendung eine Anzeige und Vernehmung 
mit der betheiligten Regierung binnen angemessener Frist vorbergehen müsse. 
Art. 13. 
r Bau der Bahn soll durchgängig nach dem für die Königlich Sich- 
sischen Siante Eisenbahnen gegebenen Bestimmungen und Normativen ausge- 
führt werde 
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