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den beiderseitigen Staaten angehörigen Gensdarmen und Gendarmerierergesetzte,
welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als folche ausweisen, bei Dienreisen
unentgeldlich zu beferdern, nicht minder auf Verlangen der belbeiligten Regie-
rungen, auf den Babubẽͤfen oder Anhaltepunkten eine geeiguete Localität zum
Pelizeibureau einzurichten, zu menbliren, im guten Stande zu erhalten und für
Heizung und Reinigung zu sorgen.
Art. 11.
Die Postregalverhältnisse der beiden centrabirenden Staaten und die auf
den bestehenden Postverträgen berubenden Verhaltnisse zwischen der Königlich
Sächsischen und der Fürstlich hurn und Tarioschen Postverwaltung erleiden durch
den Bau der Greiz- Brunner Eisenbahn im Allgemeinen keine Aenderung. Die
Kürstlich Reußische Regierung verpflichtet Sich, der Eisenbabugesellschaft bezüg-
lich der in Ihrem Staatsgebiete gelegenen Bahnstrecke dieselben Verbindlichkeiten
der Postanstalt gegenüber, aufzulegen, welche ihr unter Punkt 2—10 der Bei-
lage A zu den Gonceisiensbedingungen der Königlich Sächsischen Regierung über
die in Sachsen gelegene Bahnstrecke auferlegt werden.
Ueber die Besorgung der Pesttraneporte auf der gedachten (eisenbahn wird
zwischen den beiderseitigen Postverwallungen auf Grund der bestehenden Ver-
träge und der Concessionsbedingungen ein besonderes Uebereinkommen getroffen
werden.
Art. 12.
Aczüglich der Verhällnisse zur Militärverwallung haben sich die beiden
contrahirenden Regierungen dahin geeinigt, daß die Bestimmungen in der Bei-
lage B zu den Goneessionsbedingungen der K#niglich Süchsischen Regierung in
bleicher Weise in die Geneessiensbedingungen der Furstlich Reußischen Regierung
ausgenommen werden unf dieselben für die ganze Greiz-Mrunner Babn- dergestalt i in
Kraft treien sollen, daß die Militärtransporte der beiden Staaten auf der gan-
zen Bahn gleich bebandelt werden.
Im Uecbrigen sind die beiderseitigen Regierungen darüber einverstanden,
daß einer jeden auf der in Rede stebenden Eisenbahn durch das Gebiet des
anderen Theils zu bewirkenden Truppensendung eine Anzeige und Vernehmung
mit der betheiligten Regierung binnen angemessener Frist vorbergehen müsse.
Art. 13.
r Bau der Bahn soll durchgängig nach dem für die Königlich Sich-
sischen Siante Eisenbahnen gegebenen Bestimmungen und Normativen ausge-
führt werde
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