Vom 8. Juli 1867. 29
Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Vereins-
gesetze erforderlich und ausreichend; auf andere als die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten
erstreckt sich die Zuständigkeit derselben nicht.
Die Verkündung der Vereinsgesetze in den Gebieten der vertragenden Theile erfolgt in den
daselbst geltenden Formen.
Artikel 8.
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesrathes des Zollvereins ist Folgen-
des verabredet:
§. 1. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Norddeutschen
Bundes und der Süddeutschen Staaten.
In dem Bundesrathe führen
Preußen 17 Stimmen,
Bayern 6 Stimmen
Sachsen 4 Stimmen
Württemberg 4 Stimmen
Baden 3 Stimmen
Hessen 3 Stimmen
[u. s. f. wie RV. Art. 6 — oben S. 4.]
zusammen 58 Stimmen.
§. 2. entspricht NdBV. Art. 7 Abs. 1 (unten Nr. 4).
§. 3. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:
1) für Zoll- und Steuerwesen,
2) für Handel und Verkehr,
3) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Vereinsstaaten
vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder der
Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist
für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden
Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen
Beamten zur Verfügung gestellt.
§§ 4, 5. entsprechen der RV. in Art. 9, 10 (oben S. 5, 6).
§. 6. Das Präsidium steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben be-
rechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels- und Schiffahrtsverträge mit fremden
Staaten einzugehen. ¹)
Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver-
trages in keiner Art verletzt werden dürfen, ist die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer
Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlaments erforderlich.
§. 7. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen
und zu schließen.
§. 8. Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament kann
nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
§. 9 = RV. Art. 14 (oben S. 6).
§. 10. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem dazu desig-
nirten Vertreter Preußens zu.
Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied des Bundes-
rathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
§. 11 entspricht NdBV. Art. 16 (unten Nr. 4).
§. 12. Der Beschlußnahme des Bundesrathes ²) unterliegen:
1) die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die
Bestimmung des Artikels 7. fallenden gesetzlichen Anordnungen, einschließlich der
Handels- und Schiffahrtsverträge;
2) die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7.) dienenden Ver-
waltungs-Vorschriften und Einrichtungen;
3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7.)
hervortreten;
4) die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte schließliche Feststellung des
Ertrages der Zölle und der im Artikel 3. §§. 3. und 4. bezeichneten Steuern.
Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem der Vereinsstaaten oder über die
Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden Beamten (Artikel 20.) gestellte Antrag unterliegt der
¹) S. dazu unten Schlußprot. Z. 8. ²) Ebenda Z. 9.