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8. 1.
Die Land-Krankenhaus-Anstalt bezweckt die Heilung körperlicher Krank.
heiten. »
Jeder Inländer, sowie jeder im hiesigen Lande erkrankende Ausländer,
der von einer vermuthbar heilbaren Körperkrankheit befallen wird, ist auf sein
Ersuchen, so lange nicht Ueberfüllung eine Zurückweisung nöthig macht, im
Krankenhause aufzunehmen, falls er zur Bezahlung der in der Hausordnung
bestimmten Verpflegungsgebühren bereit und vermögend ist oder diese Bezah-
lung von einer hierzu vermögenden anderen Person, von einer Gemeinde oder
andern Körperschaft (Innung, Krankenkassenverein) übernommen wird.
§. 2.
Unheilbaren Kranken, sowie Geisteskranken, ingleichen Ausländern, die
nicht im hiesigen Lande erkrankt sind, ist zwar die Aufnahme in der Regel
versagt, doch ist Fürstliche Regierung ermächtigt, in besondern von der Kran-
kenhausdirektion (s. I. 7) bevorworteten Fällen Ausnahmen zu bewilligen,
wenn unter den obwaltenden Umständen der Hauptzweck der Krankenhaus-
anstalt nicht gefährdet scheint. Geistegfehn für deren Unterbringung in einer.
Irrenpfleganstalt Einleitung gekroffen worden ist, kann die Krankenhausdirektion
einstweilen bis zur desfallsigen Ermittelung im Krankenhause aufnehmen.
Steht rücksichtlich einer, von besonderer Genehmigung Fürstlicher Landes-
regierung oder von nachträglicher Beschaffung des Befähigungsnachweises ab.
hängigen Aufnahme Gefahr auf dem Verzuge, so ist der erste Anstaltsarzk zu
einer provisorischen Verfügung ermächtigt; es ist jedoch wegen endgültiger An-
ordnung ohne Verzug an Fürstliche Regierung Bericht zu erstatten.
F. 3.
Die ärztliche Behandlung der Kranken findet lediglich im Krankenhause
selbll. Statt. Den Aerzten des Landkrankenhauses ist das Selbstdispensiren
Betreffs der den Pfleglingen desselben zu verabreichenden Arzneien gestattet;
die Akzneistoffe sind jedoch lediglich aus den hiesigen Apotheken in gleichmäßl-
ger periodischer Abwechselung zwischen denselben, oder mit sonstiger möglichft
gleicher Verücksichtigung derselben, zu entnehmen.
S. 4.
Die Entlassung aus dem Krankenhaufe erfolgt
nach Beendigung der Kur auf Anordnung des ersten Anstalts-Arztes,