Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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8. 1. 
Die Land-Krankenhaus-Anstalt bezweckt die Heilung körperlicher Krank. 
heiten. » 
Jeder Inländer, sowie jeder im hiesigen Lande erkrankende Ausländer, 
der von einer vermuthbar heilbaren Körperkrankheit befallen wird, ist auf sein 
Ersuchen, so lange nicht Ueberfüllung eine Zurückweisung nöthig macht, im 
Krankenhause aufzunehmen, falls er zur Bezahlung der in der Hausordnung 
bestimmten Verpflegungsgebühren bereit und vermögend ist oder diese Bezah- 
lung von einer hierzu vermögenden anderen Person, von einer Gemeinde oder 
andern Körperschaft (Innung, Krankenkassenverein) übernommen wird. 
§. 2. 
Unheilbaren Kranken, sowie Geisteskranken, ingleichen Ausländern, die 
nicht im hiesigen Lande erkrankt sind, ist zwar die Aufnahme in der Regel 
versagt, doch ist Fürstliche Regierung ermächtigt, in besondern von der Kran- 
kenhausdirektion (s. I. 7) bevorworteten Fällen Ausnahmen zu bewilligen, 
wenn unter den obwaltenden Umständen der Hauptzweck der Krankenhaus- 
anstalt nicht gefährdet scheint. Geistegfehn für deren Unterbringung in einer. 
Irrenpfleganstalt Einleitung gekroffen worden ist, kann die Krankenhausdirektion 
einstweilen bis zur desfallsigen Ermittelung im Krankenhause aufnehmen. 
Steht rücksichtlich einer, von besonderer Genehmigung Fürstlicher Landes- 
regierung oder von nachträglicher Beschaffung des Befähigungsnachweises ab. 
hängigen Aufnahme Gefahr auf dem Verzuge, so ist der erste Anstaltsarzk zu 
einer provisorischen Verfügung ermächtigt; es ist jedoch wegen endgültiger An- 
ordnung ohne Verzug an Fürstliche Regierung Bericht zu erstatten. 
F. 3. 
Die ärztliche Behandlung der Kranken findet lediglich im Krankenhause 
selbll. Statt. Den Aerzten des Landkrankenhauses ist das Selbstdispensiren 
Betreffs der den Pfleglingen desselben zu verabreichenden Arzneien gestattet; 
die Akzneistoffe sind jedoch lediglich aus den hiesigen Apotheken in gleichmäßl- 
ger periodischer Abwechselung zwischen denselben, oder mit sonstiger möglichft 
gleicher Verücksichtigung derselben, zu entnehmen. 
S. 4. 
Die Entlassung aus dem Krankenhaufe erfolgt 
nach Beendigung der Kur auf Anordnung des ersten Anstalts-Arztes,
	        
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