— 19 —
im Fall versäumter rechtzeitiger Bezahlung der Verpflegungsgebühren,
sofern nach ärztlichem Gutachten der Zustand des Kranken dessen Aus-
weisung gestattct.
Der Antrag der Betheiligten auf Entlassung vor beendigter Kur kann
nur berücksichtigt werden, wenn dieselbe vom ersten Anstaltsarzte unbedenklich
für den Zustand des Patienten besunden wird.
5. 5.
Die Kranken des im activen Dienste slehenden Mititart finden mit Aus-
ciuh der Offiziere in der hierzu angewiesenen, durch d s Militair mit den
nöthigen Geräthschaften zu versorgenden Abtheilung 2*# Landkrankenhauses
Aufnahme.
Die Krankenkest, Beleuchtung und Hecung gewährt für die Milltair-
kranken die Anstalt gegen eine zals Rechnung des Militairetats an die Kranken-
ansfasse zu leistende Vergütun
ber die Art der Wichsung und über die der Berechnung zu Grunde
zu uegeese Verhütungsete hat Fürstliche Landesregierung angemchee Bestim-
mung und Verfügung zu treffen.
Für die ärztliche Behandlung und Pflege hat das Militair Sorge zu
tragen, doch haben sich auch die Miltair bei der Benutzung des Landkranken-
hauses der Hausordnung zu unterwe
Aufnahme und Entlassung * Btrefe der Militairs der Militairarzt
mit Genehmigung des Firstlichen Abtheilungs-Commando zu versügen; von
jeder derartigen Verfügung ist der erste Anstaltsarzt Behufs entsprechender
Anordnung in Kenntniß zu setzen.
i-
Die Kosten der Begründung und Einrichtung des Landkrankenhauses sind
mittelst der Verwendung des Vermögens der, nun mit dem neuen Institut
verschmolzenen älteren sogenannten Ober-Greizer Krankenhausstiftung und, so-
weit dieses nicht ausreicht, durch die allgemeine Landeskasse zu bestreiten.
ie neueren, dem Krankenhause gewidmeten Fonds sind mit Bewahrung
des Andenkens der Geber als Aktivkapitalien des vandkrankenhauses zu erhal-
ten und in die allgemeine bandeskasse verzinslich unterzubringen. Rücksichtlich
des unter diesen Fonds befindlichen Legato Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht,
weiland Herrn Heinrich den XX. im Betrage von 2000 Thlru. bewendet es
bis auf Weiteres bei Unserer Verfügung, wonach die Zinsen dieses Kapitals zur
Hälfte des Verpflegungsaufwandes für zahlungsunfähige Kranke hiersi bunge.