irgend welcher Art frei sein. Solche Schiffe sollen alle Privilegien und Frei-
beiten genießen, welche, sei es den Dschunken und eigenen Fahrzeugen von
Siam, sei es den Schiffen der meistbegunstigten Natien jetzt elngeräumt sind
oder künftig. irnre werden möchten.
Art.
r Zoll auf Waaren, welche in nn die einem der contrahirenden
bonsicdr Stnaten angehören, in das Königreich Siam eingeführt werden, soll
drei Procent vom Werthe nicht übersteigen. Derjelbe soll nach Wahl des Im-
porteuro entweder in naturn oder in Geld bezahlt werden können. Wenn
der Importeur sich mit dem Siamesischen Jollbeamten über den Werth einer
bestimmten eingeführten Waare nicht einigen kann, so soll eine Berufung an
den Gonfular-Beamten und die zuständige Siamesische Vehörde slattfinden,
welche, nachdem sie erforderlichen Falles jeder einen oder zwei Kaufleute als
beiräthige Sachverständige zugezogen haben, die Sache der Gerechligkeit gemäß
entscheiden sollen.
Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolles von drei Prorent seam
die Waare, frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung en gros oder
ldletail verkauft werden. Sollten Waaren gelandet aber nicht vverkauft *
dann wieder zum Exporte verschifft werden, so ist der gesammte darauf bezahlte
Zoll zurückzuzahlen. Ueberhaupt soll kein Zoll von nicht verkauften badungen
erhoben werden. Auf die einmal eingeführten Waaren aber sollen keine wei-
teren Zölle, Stener oder Auflagen gelegt oder von ihnen erhoben werden, so-
bald dieselben in die Hände Siamesischer Verkäufer übergegangen sind.
Art. 20.
Der von Siamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Veschiffung zu zah-
lende Joll soll nach dem gegeuwärtigen Vertrage beigefügten Tarife erhoben
werden. Jeder nach diesem Tarife einem Ausfuhrgoll unterliegende Ariikel jen
im ganzen Koͤnigreiche S Siam von allen Durchgaugs- oder sonstigen Abgaben
frei sein und ebenso sollen alle diejenigen Siamesischen Erzeugnisse, welche be-
reito einer Durchgangs= oder sonstiger Bestenerung unterlegen haben, vor oder
bei der Verschiffung überall nicht wenge, weder nach Maaßgabe des angeschlos-
senen Tariss, noch in irgend sonstiger Weise bestenert werden dürfen.
Art. 21.
Gegen Zahlung der obengenannten Zölle, welche känftig nicht erhöht wer-