Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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D übernimmt aus dieser von ihm abgegebenen 
Abmeldung die Verpflichtung, die Waaren, auf welche dieselbe lautet, in der 
darin angegebenen Gattung und Menge mit gegenwärtiger Abmeldung bis zum 
unverändert und mit unverlebtem Verschlusse bei der Steuer- 
Expedition auf dem Bahnhofe der Eisenbahn hieselbst 
zur Revision zu stellen oder siellen zu lassen; ingleichen für den Betrag des 
Eingangogolles von den vorgedachten Waaren oder, oweit deren Gattung nicht 
durch spezielle Revision ermittelt ist, für den Betrag des Eingangszolles nach 
dem höchsten Tarissatze, den I§. 43 und 58 der Zollordnung gemäß, zu 
haften. 
Diese Verpflichtungen Frlschen nur dann, wenn durch die vorgenannte Steuer- 
Expedition bescheinigt sein wird, daß jenen Oesicgenheiten völlig genügt sei, 
und wenn außerdem noch der Waren-Ausgang d n fñr deu Verkehr auf den 
Eisenbahnen bestehenden besonderen Vorschriften crmih nachgewiesen sein wird. 
Bemerkung wegen geleisteter Acceptations-Erklärung. 
Sicherheit. übernehme diese 
Für die vorstehend angegebenen Abmeldung und mit derselben die 
Verflichtungen ist vorstehend angegebenen Verpflichtun- 
Sicherheit geleistet. gen. 
Unterschrift des Bürgen: 
den ten 185 
Haupt-Steueramt.
	        
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