Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
M. 10. 
— 
(Ausgegeben den 21. Mai 1867.) 
  
16. Nachtrag 
zur Verordnung vom 13. Juni 1865, die Ausführung des Gesetzes 
über die Grundsteuerregulirung 
betreffend. 
Nach F. 70 aub 1 und 5 der obenbemerkten Verortmung sind Gewerbs- 
räume in Gewerbsgebäuden, nofern sich ein Anhalt für deren Einschätung aus 
wirklich für dergleichen Räume erlangten Mietherträgen nicht darbietet, nach 
den ermiltelten Mietherträgen gleichgroßer Wohnräume, mit einem Abzuge von 
40 resp. 60 Procent vom Siubenwerth einzuschähzen. Da dieser Abzug sich 
bezüglich der landwirthschaftlichen Gewerbsrämne als unzureichend erwiesen 
hat und eine Beicstellung dsolchr Räume mit den in Wohngebäuden befind- 
lichen Ställen (F. 59 (Oün 4 oe.) für angemessen zu befinden gewesen, so wird 
andurch mit 01 Genehmigung verordnet: 
Bei landwirtbschaftlichen Gewerbsräumen, welche in Ermangelung 
eincs besonderen Anhalts für die Einschälzung (eines Musters) nach 
den für Wehuräume ermittelten Mietherträgen eingeschähzt werden 
müssen, tritt, wosern sich dieselben in Wohngebäuden und in massiven 
oder sonst gut gebauten Gewerbsgebäuden befinden, ein Abzug von 
16
	        
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