Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
M. 11. 
(Ausgegeben den 23. Mai 1867.) 
17. Verordnung und Instruktion, 
die Maßregeln gegen die Ninderpest und deren Weiterverbreitung 
betreffend. 
Unter Bezugnahme auf Unsere im Amts= und Nachrichtsblatte unterm 3., 
10. und 13. dieses Monats erlassenen Bekanntmachungen im Betreff des Aus- 
bruchs der Rinderpest in Bayern und im Herzogthum Meiningen, verordnen 
Wir nach dem Vorgange einiger Nachbarstaaten andurch Folgendes: 
8. 1. 
Außer den in den Eingangs gedachten Bekanntmachungen bereits für die 
Fälle verbotswidrigen Einbringens von Vieh und thierischen F angedroh- 
len Strasen, findet die Confiokation der betreffenden Objekte Statt 
Bricht in einem Orte des Inlandes die Ninderseuche (össerdirt) wirklich 
aus, so ist sofort ein Revisor des gesunden Vieheo zu bestellen. Dieser muß 
a) alle noch nicht ergriffenen Stallungen täglich revidiren; 
b) für Absonderung alled irgend kranken Viehes sorgen; 
IOC) beim Schlachten eines jeden Stückes Rindvieh besemwärtig sein, um 
das irgend Verdächtige sofort abführen und verscharren zu lassen.
	        
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