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Verfassung
des
Norddeutschen Bundes.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog ven Mecklenburg-Schwerin,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar. Eisenach, Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braun-
schweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und
Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit
der Herzog zu Sachsen-Koburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von
Auhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durch-
laucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst
zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der
Fürst von Schaumburg-ippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der
Senat der freien und Hansestadt vübeck, der Senat der sreien und Hansestadt
Bremen, der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den ge-
sammten Umfang ihres Staats--Gebietes, und Seine Königliche Hoheit der
Großberzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen
Theile des Großherzogthums Hessen, schliesen einen ewigen Bund zum Schutze
des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, so wie zur
Plege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen
des Rorddeutschen führen und wird nachstehende
Versassung
haben.