Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Verfassung 
des 
Norddeutschen Bundes. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von 
Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog ven Mecklenburg-Schwerin, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar. Eisenach, Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braun- 
schweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und 
Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit 
der Herzog zu Sachsen-Koburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von 
Auhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durch- 
laucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst 
zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der 
Fürst von Schaumburg-ippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der 
Senat der freien und Hansestadt vübeck, der Senat der sreien und Hansestadt 
Bremen, der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den ge- 
sammten Umfang ihres Staats--Gebietes, und Seine Königliche Hoheit der 
Großberzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen 
Theile des Großherzogthums Hessen, schliesen einen ewigen Bund zum Schutze 
des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, so wie zur 
Plege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen 
des Rorddeutschen führen und wird nachstehende 
Versassung 
haben.
	        
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