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mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen
berechtigt ist.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände
beziehen, welche nach Artikel 4 in den Vereich der Bundesgesetzgebung gehören,
ist zu ihrem Abschluß die Zuslimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültig-
keit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Artikel 12.
Dem Präsidium sleht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu
berufen, zu eröffnen, zu verkagen und zu schlieben.
Artikel 13.
Die Verufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich
stalt, und kaun der Bundesrath zur Voerbereitung der Arbeiten ohne den
Reichstag, lebterer aber nicht ohne den Bunderath berufen werden.
Artikel 14.
Die Verufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem
Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. s
Artikel 15.
Der Vorsiv im Bundesrath und die Leitung der Geschäfte steht dem
Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist.
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge
schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Artikel 16.
Das Präsidium hat die erförderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Be-
schlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mit-
hlieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende
Kommissarien vertreten werden.
Artikel 17.
Dem Präsidium steht die Auofertigung und Verkündigung der Bundes-
gesehe und die Ueberwachung der Aussührung derselben zu. Die Anordnungen
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