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Arti el 22.
Die Verhandlungen des Neichstages sind offentlich.
Wahrheitsgetreue Verichte über Verhandlungen in den öffentlichen Situn-
den des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Bundes Ge-
sebe vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundeoräthe resp.
Bundeskanzler zu überweisen.
Artikel 24.
Die Legislatur-Periode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflö=
sung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter
Zustimmung des Präsidiumo erforderlich.
Artikel 25.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes
von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von
90 Tagen nach der Auflssung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Neichstages darf die Vertagung desselben die Frist
von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sesslom nicht wieder-
belt werden.
Artikel 27.
Der Neichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet
darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Ge-
schäfts-Ordnung und erwähll seinen Präsidenten, seine Vice-Präsidenten und
Schriftführer.
Artikel 28.
Der Reichslag beschließt nach absoluter Stimmemmehrheit. Zur Gültig-
keit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der geseblichen Anzahl
der Mitglieder erforderlich.
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