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Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zell-Vereinigungs-Vertrage vom 16. Mai
1865, in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom
28. Juni 1864, in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein
l demselben Tage und im Artikel 2. des Zoll= und Anschluß-Vertrages vom
Juli 1864, deogleichen in den Thüringischen Vereino-Verträgen bleiben
98 den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, so-
weit sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgcändert
sind und so slange sie nicht auf dem im Artikel 37. vorgczeichneten Wege ab-
brändert wer
Mit Pehen Veschränkungen finden die Beslimmungen des Joll-Vereinigungs-
Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Ge-
bietotheile Anwendung, welche dem deutschen Zoll- und Handelo-Vereine zur
Jeit nicht angehören.
VII.
Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
CEisenbahnen, welche im Interesse der Verlheidigung des Bundesgebiets
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtel werden,
können krast eines Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Vundes-
#leder. deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landes-
hohcitorechte, für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatunternehmer
ur desũhrung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet
ker bestehende Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, ih 7 Auschluß
neuangelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu
Die geseblichen Bestimmungen, welche bestehenden Eiltnkapnismenchnun0
gen ein Widersprucherecht gegen die Anleung von Parallel= oder Kenkurrenz=
bahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits enworbener Rechte, für das ganze
Bundesgrbiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch
in den kuünstig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
Artikel 42.
Die Bundes- Negierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belege-
genen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches