Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Neb verwalten und zu diesem Behuf auch die neuherzustellenden Bahnen nach 
einheitlichen Normen anlegen und auorüsten zu lassen. 
Artikel 43. 
Es sollen demnächst in thunlichster Veschlemigung übereinstimmende Be- 
triebs-Einrichtungen getroffen, insbesondero gleiche Bahn-Polizei-Reglements ein- 
eführt werden. Der VBund hat dafür Erge zu tragen, daß die Eisenbahn- 
Vomalemn en die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden 
baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, 
wie das Verkehrö. Bedürfniß es erheischt. 
Artikel 44. 
Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden 
Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen Personen- 
züge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeil, desgleichen die zur Bewältigung des 
Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im 
Personen= und Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transport- 
mittel von einer Vahn auf die andere, gegen die übliche Vergülung einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Bunde sieht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird 
nmenh dabin wirken 
baldigst ars den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes überein- 
st Betriebs-Reglement eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsehung der Tarife er- 
zielt, insbesondere daß bei größeren Entfernungen für den Transport 
von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düng- 
ung##nitteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem Bedürfniß der 
Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und 
zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfenmig-Tarif eingeführt werde. 
Artikel 46. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung 
der Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichlet, für den Trans- 
port, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrächten und Kartoffeln, zeitweise 
einen dem Bedürsniß entsprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag 
des betreffenden Bundesralhs-. Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spczial-
	        
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