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Tarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der belreffen-
den Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Artikel 47.
Den Auforderungen der Bundes-Behörden in Betreff der Benutzung der
Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche
Eisenbahn-Verwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Mi-
litair und alles Kricgsmalerial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII.
Post= und Telegraphenwesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphemvesen werden für das gesammte Ge-
biet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten einge-
richtet und verwaltet. —
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und
Telegraphen-Angelegenheilen erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren
Regelung, nach den gegemvärtig in der Preußischen Post= und Telegraphen=
Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Festsezung oder
administrativen Anordnung überlassen ist.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post. und Telegraphemwesens sind für den ganzen
Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschastlichen Ein-
nahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XII.).
Artikel 50.
Dem Bundes-Präsidium gehört die obere Leitung der Post- und Tele-
graphen-Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu
sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des
Dienstes, sowie in der QOualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsehungen und
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahr-
nehmung der Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeutschen Post- und
Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen.
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