Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Tarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der belreffen- 
den Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf. 
Artikel 47. 
Den Auforderungen der Bundes-Behörden in Betreff der Benutzung der 
Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche 
Eisenbahn-Verwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Mi- 
litair und alles Kricgsmalerial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. 
VIII. 
Post= und Telegraphenwesen. 
Artikel 48. 
Das Postwesen und das Telegraphemvesen werden für das gesammte Ge- 
biet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten einge- 
richtet und verwaltet. — 
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und 
Telegraphen-Angelegenheilen erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren 
Regelung, nach den gegemvärtig in der Preußischen Post= und Telegraphen= 
Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Festsezung oder 
administrativen Anordnung überlassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post. und Telegraphemwesens sind für den ganzen 
Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschastlichen Ein- 
nahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XII.). 
Artikel 50. 
Dem Bundes-Präsidium gehört die obere Leitung der Post- und Tele- 
graphen-Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu 
sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des 
Dienstes, sowie in der QOualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsehungen und 
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahr- 
nehmung der Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeutschen Post- und 
Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen. 
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