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Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltung sind ver-
pflichtet, den Anordnungen des Bundes= Präsidiums Folge zu leisten. Diese
Verpflichtung isl in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anslellung der bei den Verwaltungs= Behörden der Post und Tele-
graphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der
Direktoren, Räthe, Oberinspektoren), serner die Anstellung der zur Wabmeh-
mung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Arbme
der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen-Beamten (z. B.
Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Vundeg
von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den ODiensteid leisten. Den
einzelnen Landebregierungen wird von den in Nede stehenden Ernennungen,
soweit dieselben ihre Gebiete beireffen, behufs der landeöherrlichen Bestäligung
und D#likatian rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die andern bei den Verwaltungs-Behörden der Post und Telegraphie -
sorderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Belrieb b
stimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebostellen fungirenden, Beamten u. .
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landes-Post= rep. Telegraphen-Verwaltung nicht
besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Artikel b1.
°Zur Beseitigung der Zersplilterung des Post. und Telegraphemwesens in
den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschledenen dort
befindlichen staatlichen Post. und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung
des Bundes-Präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer
bitrauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befind-
lichen Deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.
t den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch
#eech besitzen oder ausüben, werden die zu ben vorstehenden Zweck nöthi-
gen Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 52.
Bei nleberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine
Bundesvecke (Art. 49.) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der
von den Landes- Petenue der einzelmen Gebiete erzielten Rein-Einnah-
men, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung mährend der unten festgesetz-
ten Uebergangszeit solgendes Verfahren beobachtet werden